Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung bei verschuldeter Fristversäumung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden an der Versäumung der Revisionsfrist liegt vor, wenn die Frist nicht gewahrt wurde, weil der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers die falsche Adressierung der Revisionsschrift (an das Revisionsgericht) übersehen hatte.

2. Eine Mitverantwortung des Gerichts für die Fristwahrung (1.) besteht nicht.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 120 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat wegen Nichteinreichung der Prozeßvollmacht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist (§ 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unter Verneinung von Wiedereinsetzungsgründen (§ 56 FGO) die Klage ohne Zulassung der Revision abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger verspätet Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsfrist be antragt. Er begründet den Antrag mit dem Hinweis, die versehentlich an den Bundes finanzhof (BFH) gerichtete Revision sei am letzten Tag der Revisionsfrist beim BFH eingegangen; seitens des Revisionsgerichts habe die Möglichkeit bestanden, auf den Fehler noch rechtzeitig aufmerksam zu machen, was zur fristwahrenden Rechtsmitteleinlegung beim FG geführt hätte. In der Revisionsbegründung rügt der Kläger Verletzung von § 56, § 62 Abs. 3 FGO sowie mangelnde Sachaufklärung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig (§ 126 Abs. 1 FGO) und demgemäß mit der Kostenfolge nach § 135 Abs. 2 FGO zu verwerfen. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich jedenfalls daraus, daß die Revision, weil an den BFH gerichtet, nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 120 Abs. 1 FGO) beim FG eingegangen ist und Gründe für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich, daß der Prozeßbevollmächtigte die falsche Adressierung der Revisionsschrift übersehen hatte. Dies gereicht ihm zum Verschulden, welches sich der Kläger zurechnen lassen muß; ein bloßes, unter Umständen entschuldbares "Büroversehen" (vgl. etwa Senat, Beschluß vom 29. März 1994 VII R 64/93, BFH/NV 1995, 37) kann hierin nicht gesehen werden. Eine Mitverantwortung des Gerichts für die Fristwahrung, wie vom Kläger geltend gemacht, besteht, zumal unter den vorliegenden Umständen (letzter Tag der Frist), nicht; im Hinblick hierauf läßt sich ein Verschulden auf seiten des Klägers nicht verneinen (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 1991 X B 3/91, BFH/NV 1992, 120, und vom 13. Juli 1994 VIII R 23/94, BFH/NV 1995, 231).

Unter diesen Umständen braucht nicht beurteilt zu werden, ob die Revision selbst mit ihrer Begründung, wäre sie als rechtzeitig eingelegt anzusehen, den Anforderungen an eine zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO, hier allenfalls einer Rüge i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (zu den Voraussetzungen im Falle der Revision gegen ein wie die Vorentscheidung begründetes Prozeßurteil BFH, Beschluß vom 29. Juni 1989 V R 112/88 usw., BFHE 157, 308, 311, BStBl II 1989, 850), wie sie der Kläger jedoch zumindest nicht ausdrücklich erhoben hat, entsprechen würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423739

BFH/NV 1997, 492

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