Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur schriftlichen Einlegung einer Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Beschwerde ist nach § 129 FGO beim FG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch einen nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des BFH vertretungsberechtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Prozeßbevollmächtigten einzulegen. Das die Beschwerde enthaltende Schriftstück muß von einem vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten handschriftlich unterzeichnet sein.

2. Die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten kann nicht durch einen Beglaubigungsvermerk ersetzt werden. Denn das Erfordernis der Unterschrift soll gewährleisten, daß das Schriftstück mit Wissen und Willen des vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden, wenn ein Prozeßbevollmächtigter es bewußt unterlassen hat, die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen. Dieses Unterlassen ist nicht entschuldbar.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 129

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 415992

BFH/NV 1990, 168

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