Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschluss gegen einen Nichtbeteiligten führt zu einem nichtigen BFH-Beschluss

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Beschluss, der außerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses gegen einen Nichtbeteiligten ergangen ist, ist nichtig; Rechtswirkungen können daraus nicht abgeleitet werden.

2. Eine Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 FGO ist bei einer unrichtigen Parteibezeichnung nur zulässig, wenn die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt.

 

Normenkette

FGO §§ 57, 107 Abs. 1

 

Gründe

1. Der vorbezeichnete Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 ist außerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses gegen einen Nichtbeteiligten ergangen und daher nichtig; Rechtswirkungen können daraus nicht abgeleitet werden. Um den von dem nichtigen Beschluss möglicherweise ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen, war der Beschluss formell aufzuheben (BFH-Beschluss vom 2. November 2001 VII B 117/01, BFH/NV 2002, 508, m.w.N.).

Aufgrund eines falschen Eintrags im Stammblatt der Gerichtsakte, den der Senat ohne nähere Prüfung in das Rubrum seiner Entscheidung übernommen hatte, ist als Klägerin und Beschwerdeführerin versehentlich die … GmbH bezeichnet. Diese GmbH war am finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFH nicht aufgetreten. Der BFH-Beschluss ist daher gegen einen Nichtbeteiligten ergangen (vgl. § 57 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist: BFH-Beschluss vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439).

Eine Auswechslung des Beteiligten durch Berichtigungsbeschluss war nicht möglich. Eine Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 FGO ist bei einer unrichtigen Parteibezeichnung nur zulässig, wenn die Identität des Beteiligten gewahrt bleibt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 508, m.w.N., sowie zu der dem § 107 Abs. 1 FGO entsprechenden Vorschrift des § 319 Abs. 1 der Zivilprozessordnung den Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 03. Juni 2003 X ZB 47/02, BGH-Report 2003, 1168).

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1828590

BFH/NV 2008, 74

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