Entscheidungsstichwort (Thema)

Treugeber ist nicht am Vermögen der Gesamthand i.S. von §§ 5, 6 GrEStG beteiligt

 

Leitsatz (NV)

Eine Beteiligung am Vermögen der Gesamthand i.S. der §§ 5, 6 GrEStG 1983 besteht ‐ mit Ausnahme des Sonderfalls der über eine weitere Gesamthand vermittelten Beteiligung (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1985 II R 65/83, BFHE 144, 473, BStBl II 1985, 714) ‐ grundsätzlich nur bei einer unmittelbaren dinglichen Mitberechtigung des grundstückseinbringenden Gesamthänders am Gesamthandsvermögen. Ist an einer Gesellschaft ein Gesellschafter beteiligt, der seinen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten hält, ist der Dritte am Vermögen der Gesamthand nicht (unmittelbar) beteiligt. Denn nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder ist ‐ was für das Grunderwerbsteuerrecht allein maßgebend ist ‐ bürgerlich-rechtlich und handelsrechtlich am Gesamthandsvermögen beteiligt. Die Anwendung des § 39 Abs. 2 AO 1977 ist in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Oktober 1974 II R 87/73, BFHE 114, 124, BStBl II 1975, 152, und vom 14. Dezember 1988 II B 134/88, BFH/NV 1990, 59, 61).

 

Normenkette

GrEStG § 5 Abs. 2, § 6; AO 1977 § 39 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) liegen nicht vor.

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt u.a. voraus, dass die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 16. Januar 1995 X B 309/94, BFH/NV 1995, 870). Hieran fehlt es im Streitfall.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellte Rechtsfrage, ob auf einem Treuhandverhältnis beruhendes wirtschaftliches Eigentum i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) im Rahmen des § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 bei der Bestimmung der Höhe der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters zu berücksichtigen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie durch mehrere Entscheidungen des BFH bereits geklärt ist. Eine Beteiligung am Vermögen der Gesamthand i.S. der §§ 5, 6 GrEStG 1983 besteht ―mit Ausnahme des Sonderfalls der über eine weitere Gesamthand vermittelten Beteiligung (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1985 II R 65/83, BFHE 144, 473, BStBl II 1985, 714)― grundsätzlich nur bei einer unmittelbaren dinglichen Mitberechtigung des grundstückseinbringenden Gesamthänders am Gesamthandsvermögen. Ist an einer Gesellschaft ein Gesellschafter beteiligt, der seinen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten (hier: Veräußerer) hält, ist der Dritte am Vermögen der Gesamthand nicht (unmittelbar) beteiligt. Denn nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder ist ―was für das Grunderwerbsteuerrecht allein maßgebend ist― bürgerlich-rechtlich und handelsrechtlich am Gesamthandsvermögen beteiligt. Die Anwendung des § 39 Abs. 2 AO 1977 ist in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Oktober 1974 II R 87/73, BFHE 114, 124, BStBl II 1975, 152, und vom 14. Dezember 1988 II B 134/88, BFH/NV 1990, 59, 61). Weiterer Klärungsbedarf besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch für die Fälle nicht, in denen eine unmittelbare Beteiligung der Treugeberin an der Gesamthand aus handelsrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist.

2. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 mangels einer unmittelbaren Beteiligung der Grundstücksverkäuferin (GbR) an der Klägerin (KG) ―wie vom FG angenommen― nicht vor, ist die weitere, von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 überhaupt anwendbar ist, nicht mehr klärungsfähig. Denn auf diese Rechtsfrage käme es im Revisionsverfahren nicht mehr an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 509981

BFH/NV 2001, 66

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