Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Erstattung von Wahlkampfkosten

 

Leitsatz (NV)

1. Auch wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einen Verstoß gegen Verfassungsrecht gestützt wird, muß sie dargelegt werden.

2. Zur steuerrechtlichen Behandlung von Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers um ein Bundestagsmandat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3; EStG § 22 Nr. 4 S. 3

 

Gründe

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargetan werden. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) muß insbesondere auf die Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit eingehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 115 Rdnr. 62). Auch wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird, muß sie dargelegt werden (Senatsbeschluß vom 28. August 1992 X B 42/92, n.v.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der BFH hat mit Urteil vom 8. Dezember 1987 IX R 255/87 (BFHE 152, 245, BStBl II 1988, 435 entschieden, daß auch der erfolglose Bewerber um ein Bundestagsmandat seine Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen kann. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 26. Juli 1988 1 BvR 614/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1988, 532) nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Sowohl dem parteigebundenen wie dem parteiunabhängigen Bewerber um ein Bundestagsmandat stehe unter den Voraussetzungen des § 18 Parteiengesetz ein Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung zu. Das BVerfG habe im Beschluß vom 9. März 1976 (2 BvR 89/74 BVerfGE 41, 399, 421ff.) wegen der unterschiedlichen Entlastungswirkung gegen eine steuerliche Lösung im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Wahlbewerber Bedenken geäußert, die der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages beachtet habe.

Hiernach richtet sich das Vorbringen der Kläger der Sache nach gegen die Regelung des Parteiengesetzes über die Wahlkampfkostenerstattung. Die Kläger haben nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, welche neuen und gewichtigen Gründe es als geboten erscheinen ließen, daß der BFH seinen Rechtsstandpunkt zur Unzulässigkeit einer steuerlichen Entlastung überprüft.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423228

BFH/NV 1994, 175

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