Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verwirkung durch bloßen Zeitablauf

 

Leitsatz (NV)

Allein dadurch, daß das Finanzamt Mitteilungen über die Änderung (Minderung) von Verlustbeteiligungen längere Zeit nicht auswertet, verwirkt es seine Befugnis zur Änderung der Steuerfestsetzung des die Verlustminderung betreffenden Jahres nicht.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 4 (AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1)

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch bloßen Zeitablauf Verwirkung eintritt, wenn das Finanzamt (FA) Mitteilungen über die Änderung (Minderung) von Verlustanteilen an gewerblichen Beteiligungen erst nach Ablauf von 10 Jahren auswertet, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reicht das Untätigbleiben des FA allein für die Annahme einer Verwirkung nicht aus; es muß vielmehr ein Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge hinzukommen (z.B. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1986 II R 167/84, BFHE 147, 409, BStBl II 1987, 12 m.w.N.). In dem von den Klägern zitierten Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74 (BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121) hat der BFH es zwar für denkbar gehalten, daß eine Verwirkung ausnahmsweise auch durch bloßen Zeitablauf eintreten könnte. In Fällen, in denen die Finanzämter gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen erst nach mehreren Jahren bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt haben, hat die Rechtsprechung aber eine Verwirkung ausdrücklich abgelehnt (z.B. BFH-Urteil vom 24. Juni 1988 III R 177/85, BFH/NV 1989, 351).

Die Frage, ob in Erbfällen andere Grundsätze gelten, ist für den Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil kein Erbfall vorliegt. Die Frage könnte somit im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419140

BFH/NV 1993, 708

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