Leitsatz (amtlich)

Wurde eine Rechtsfrage von drei Senaten des BFH in fünf Urteilen entschieden und ist ein FG diesen Urteilen gefolgt, so ist eine ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, die keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthält, unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn das FA sich zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf eine allgemeine Verwaltungsanweisung beruft, wonach die genannte BFH-Rechtsprechung nicht anzuwenden ist.

 

Orientierungssatz

Die Frage, ob auch dann gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist, wenn nicht mehr als drei Wohneinheiten veräußert worden sind; hat wegen der gefestigten BFH-Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind zwei Ehepaare, die 1982 gemeinsam ein unbebautes Grundstück erworben und dieses mit einem Doppelhaus bebaut haben. 1983 verkauften sie während der Bauphase die eine Hälfte des Grundstücks, wobei sie sich zur Fertigstellung des Hauses verpflichteten. 1984 verkauften sie die andere Hälfte mit bereits fertiggestelltem Haus. Weitere Immobiliengeschäfte sind nicht erkennbar.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nahm gewerblichen Grundstückshandel an und erließ einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid.

Das Finanzgericht (FG) verneinte die Gewerblichkeit und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Das Urteil enthält folgende Ausführungen:

"Es mag hier dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs.2

Satz 1 EStG vorliegen. Zweifel bestehen insbesondere deshalb, weil die

Eheleute wirtschaftlich das Grundstück nicht als gemeinsames Eigentum

behandelt haben, sondern vielmehr davon ausgegangen sind, daß jedem

Ehepaar eine Doppelhaushälfte gehören solle. Es liegt deshalb nahe, bei

der Frage der Nachhaltigkeit der Verkaufsbetätigung nicht auf die

Grundstücksgemeinschaft, sondern auf beide Ehegatten abzustellen.

Wirtschaftlich betrachtet sind beide Ehegatten nur einmal als

Grundstücksverkäufer tätig geworden. Zu der Annahme einer

Wiederholungsabsicht, die Voraussetzung für die Nachhaltigkeit wäre (BFH

vom 3.11.1982 BStBl 83 II, 182; vom 21.8.1985 BStBl 86 II, 88), fehlt

jeder Anhaltspunkt.

Die Frage, ob eine nachhaltige Betätigung vorliegt, kann aber offenbleiben, da feststeht, daß die Verkaufsgeschäfte den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten. ... Der BFH ist ... in einer neueren Ent

scheidung davon ausgegangen, daß in den Fällen, in denen bis zu drei

Wohneinheiten veräußert werden, das Vorliegen eines gewerblichen

Grundstückshandels zu verneinen ist (BFH vom 9.12.1986 VIII R 317/82 ...

BFHE 148, 480; ebenso BFH-Urteile vom 3.6.1987 III R 209/83, DB 1987

S.2500, und 22.5.87 III R 212/83 n.v. ...

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie dient der Rechtsklarheit und damit auch der Rechtssicherheit des Steuerpflichtigen. Auch wenn man bei der Prüfung der Nachhaltigkeit maßgeblich auf die Grundstücksgemeinschaft abstellt, so sind jedenfalls nicht mehr als zwei Objekte veräußert worden. Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel wird damit nicht überschritten."

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Grundsätzlichkeit liege deshalb vor, weil nach den Erlassen des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 31.März 1988 und dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom selben Datum (BStBl I 1988, 125) die FÄ angewiesen worden seien, trotz der genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) "auch künftig in den Fällen der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei Bebauung und Veräußerung von Grundstücken nicht ausschließlich auf die Anzahl der veräußerten Objekte abzustellen, sondern alle Umstände des Einzelfalles in die Beurteilung einzubeziehen."

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits durch einen obersten Gerichtshof des Bundes entschieden wurde und gegen diese Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht wurden (Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 3.November 1982 4 AZN 420/82, Betriebs-Berater 1983, 1036, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 168).

Im vorliegenden Falle liegt eine gefestigte Rechtsprechung dahingehend vor, daß jedenfalls dann private Vermögensverwaltung anzunehmen ist, wenn nicht mehr als drei Wohneinheiten veräußert werden. Drei Senate des BFH haben diesen Grundsatz bereits vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in --soweit ersichtlich-- mindestens fünf Entscheidungen ausgesprochen (vgl. neben den bereits vom FG zitierten Urteilen das Urteil des BFH vom 23.Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, 403, BStBl II 1988, 293, sowie das dort zitierte nicht veröffentlichte Urteil des I.Senats des BFH vom 2.Juni 1976 I R 57/74).

Die vom FA mittelbar durch Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vorgebrachten Argumente gegen die genannte BFH-Rechtsprechung enthalten keine beachtlichen Gesichtspunkte, die neu in die Diskussion eingeführt werden. Sämtliche Überlegungen waren bereits vor Ergehen der BFH-Urteile bekannt und wurden bei den Entscheidungen berücksichtigt. Von einer erneuten Entscheidung ist keine weitere Klärung zu erwarten.

Zwar wurde in den Beschlüssen des BFH vom 10.Februar 1967 VI B 24/66 (BFHE 88, 157, BStBl III 1967, 340) sowie vom 9.August 1968 VI B 46/68 (BFHE 93, 267, BStBl II 1968, 779) die Auffassung vertreten, daß grundsätzliche Bedeutung zu bejahen sei, wenn die Finanzverwaltung bei gleichem Sachverhalt nicht nach den in einem anderen Fall aufgestellten Rechtsgrundsätzen des BFH verfährt. Dort waren indes rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen worden, die bis dahin unberücksichtigt geblieben waren. Die jenen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind deshalb mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62202

BFH/NV 1989, 3

BStBl II 1989, 566

BFHE 155, 44

BFHE 1989, 44

BB 1989, 206-207 (LT)

DB 1989, 460-461 (LT)

HFR 1989, 139 (LT)

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