Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde betreffend § 13b UStG

 

Leitsatz (NV)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalte in § 3 und § 13b UStG Festlegungen, die vom Unionsrecht abweichen, ist unzulässig, wenn das FG die Klage teils als unzulässig und teils deshalb abgewiesen hat, weil die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden sind.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3; UStG §§ 3, 13b

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 10.11.2010; Aktenzeichen 2 K 479/07)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unzulässig.

Rz. 2

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (Abs. 2 Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).

Rz. 3

Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden.

Rz. 4

2. Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erfüllt nicht die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

Rz. 5

Der Kläger behauptet zwar, das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalte in § 3 und § 13b UStG Festlegungen, die von dem Unionsrecht abwichen. Er benennt aber keine zu klärende Rechtsfrage, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts begründen könnte. Die rechtlichen Ausführungen sind darüber hinaus auch deshalb nicht geeignet, eine Zulassung zu begründen, weil das Finanzgericht (FG) die Klage teils als unzulässig und teils deshalb abgewiesen hat, weil die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden sndung efasst, hat das FG überhaupt nicht Stellung bezogen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2730565

BFH/NV 2011, 1726

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