Entscheidungsstichwort (Thema)

Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und Antrag auf Wiedereinsetzung

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Zustellung des vollständigen Urteils gehört auch die Zustellung einer Anlage zum Urteil mit Abbildungen der streitgegenständlichen Waren, wenn auf diese Anlage in den Gründen des Urteils ausdrücklich verwiesen worden ist.

2. Der Eingangsstempel des FG erbringt grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs der Revisionsschrift. Zu den Möglichkeiten der Widerlegung dieses Beweises.

3. Das Einlegen eines fristgebundenen Schriftsatzes in ein Postfach des FG, das bei der Poststelle der am Ort ansässigen OFD unterhalten wird, bewirkt jedenfalls dann keinen Zugang des Schriftstücks beim FG, wenn dieses Postfach offen und daher nicht nur für den Botenabholdienst des FG zugänglich ist.

4. Involviert der von der Finanzbehörde aufgezeigte Postweg (Beförderung durch Behördenkuriere) so viele Zwischenstationen, bei denen mögliche Fehlerquellen entstehen können, so muß sich nicht allein aufgrund des dargelegten üblichen zeitlichen Ablaufs der Beförderung, der zu einem fristgerechten Eingang der Revisionsschrift beim FG hätte führen müssen, die Unrichtigkeit des Eingangsstempels des FG und mithin die Folgerung aufdrängen, daß eine Fristversäumnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

5. Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle durch die Finanzbehörde und an den Exkulpationsbeweis hinsichtlich des Fehlens eines Überwachungsverschuldens, wenn das fristgebundene Schriftstück mittels einer Kette von Behördenkurieren zum FG befördert wird.

 

Normenkette

FGO § 54 Abs. 2, §§ 56, 81 Abs. 1 S. 2, §§ 82, 85 Abs. 2, § 96 Abs. 1, § 120 Abs. 1 S. 1, § 155; ZPO § 222 Abs. 1, § 418 Abs. 2, § 85 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Steueränderungsbescheide des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt -- HZA --) in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen teilweise aufgehoben. Mit diesen Bescheiden hatte das HZA Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) für im Jahre 1989 vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) eingeführte Originalskulpturen des Bildhauers ... nacherhoben, die vom HZA zunächst antragsgemäß als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art und als Originalskulpturen der Position 9703 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum zollrechtlich freien Verkehr (Zollsatz: frei; Einfuhrumsatzsteuer: 7 %) abgefertigt worden waren. Später änderte das HZA die hinsichtlich der Tarifierung vorläufigen Bescheide, weil es zu der Auffassung kam, daß die eingeführten Waren als Sitzmöbel in die Position 9401 KN bzw. als andere Möbel in die Position 9403 KN (jeweils Zollsatz: 5,6 % und Einfuhrumsatzsteuersatz: 14 %) einzureihen waren, und erhob entsprechend die Abgaben nach.

Das Urteil des FG ist dem HZA am 17. Juni 1996 zugestellt worden. Am darauffolgenden Tag (18. Juni 1996) sind dem HZA ferner "10 Kopien als Anhang zum Urteil" zugestellt worden. Dazu heißt es im Tatbestand des Urteils: "Wegen des Aussehens der Waren im übrigen wird auf die in der Anlage in Fotokopie beigefügten Bilder verwiesen." Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1996, der den Eingangsstempel des FG vom 22. Juli 1996 trägt, hat das HZA Revision gegen dieses Urteil eingelegt. Nachdem der Berichterstatter des FG- Senats das HZA mit Telefax vom 26. Juli 1996 auf die verspätet eingelegte Revision hingewiesen hatte, beantragte das HZA mit Schriftsatz vom 5. August 1996 (dem FG per Telefax am 8. August 1996 übermittelt) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision.

Zur Begründung trägt das HZA unter entsprechender Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen, dienstliche Erklärungen und Vorlage von Kopien verschiedene Urkunden vor: Der Schriftsatz vom 12. Juli 1996 (einem Freitag), mit dem die Revision eingelegt worden sei, sei am Montag, den 15. Juli 1996, mit einem auf die Dringlichkeit wegen Fristsache hinweisenden Vermerk von der Dienststelle der dem HZA vorgesetzten Oberfinanzdirektion (OFD) K per Kurierdienst zur Absendestelle der OFD gebracht worden, d. h., er sei von dieser gemeinsam mit anderen für das FG bestimmten Schreiben einkuvertiert und adressiert und am nächsten Tag (16. Juli 1996) um 6.30 Uhr dem Kurier der OFD übergeben worden. Dieser habe ihn per Kfz zum Rechenzentrum der Finanzverwaltung in B gebracht. Entsprechend sei der Schriftsatz mit dem Absendestempel vom 16. Juli 1996 versehen worden. Vom Rechenzentrum sei die für das FG bestimmte Post am Vormittag des 17. Juli 1996 von einem Kurier der OFD B zur dortigen Dienststelle (Poststelle der OFD) gebracht und dort in das Abholfach des FG eingelegt worden. Dieses Abholfach werde -- das sei gerichtsbekannt -- täglich durch Bedienstete des FG geleert.

Demnach sei der Schriftsatz bereits am 17. Juli 1996 dem FG zugegangen, da er in ein Postfach gelegt worden sei, das der Verfügungsgewalt des FG unterstehe und damit dem Machtbereich des FG zuzurechnen sei. Die Revision sei damit fristgerecht eingelegt worden. Auf den Zeitpunkt der Leerung des Postfachs durch das FG komme es für die Fristwahrung nicht an. Selbst wenn die nächste Leerung aber erst am 18. Juli 1996 erfolgt sein sollte und man diesen Zeitpunkt für maßgeblich erachte, sei die Revision auch am 18. Juli 1996 noch rechtzeitig eingelegt gewesen.

Angesichts dessen sei es nicht nachvollziehbar, daß der Schriftsatz erst am 22. Juli 1996 (einem Montag) beim FG eingegangen sein solle. Soweit der Eingang mittels Eingangsstempel bewiesen werde, seien vom HZA konkrete Anhaltspunkte vorgebracht und glaubhaft gemacht worden, aus denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit die sachliche Unrichtigkeit dieser Beurkundung ergebe. Erfahrungsgemäß, und darauf könne das HZA vertrauen, gehe ein mittels Kurierdienst befördertes Schriftstück spätestens zwei Tage nach seiner Absendung bei der Absendestelle der OFD K beim FG ein, da dies der üblichen Transportzeit entspreche. Überdies habe sich der zuständige Sachbearbeiter der OFD K, Herr Z, zusätzlich noch am 17. Juli 1996 telefonisch bei der Geschäftsstelle des FG nach dem Eingang des Revisionsschriftsatzes erkundigt und von dem dortigen Bediensteten Y die Auskunft erhalten, die Akte befände sich bei dem Berichterstatter, da in der Sache ein Schreiben eingegangen sei. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe Herr Z davon Abstand genommen, zusätzlich vorsorglich den Schriftsatz per Telefax zu übersenden, wie es in ähnlich gelagerten Fällen zur Fristwahrung üblich sei.

Nach alledem treffe das HZA jedenfalls kein Verschulden an der Fristversäumnis. Wenn die Fahrbereitschaft des FG entgegen den Gepflogenheiten die für das FG bestimmte Post nicht am nächsten Tag (18. Juli 1996) nach der Niederlegung in dem Abholfach des FG bei der Poststelle der OFD B dort abgeholt habe, so könne dies nicht dem HZA angelastet werden.

In der beim Bundesfinanzhof (BFH) fristgerecht eingegangenen Revisionsbegründungsschrift beantragt das HZA, das Urteil des FG, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die vom HZA vorgetragenen Gründe rechtfertigten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, denn das HZA habe sich darauf beschränkt darzulegen, daß die Revision fristgerecht eingegangen sei. Sollte sie aber entsprechend dem Eingangsstempel verspätet beim FG eingegangen sein, so könne der Vortrag des HZA nicht stimmen. Für diesen Fall lasse sich dem Vorbringen nicht entnehmen, weshalb der Schriftsatz verspätet eingegangen sei und ob insoweit ein dem HZA zurechenbares Verschulden vorliege oder nicht, denn es sei bereits nicht ersichtlich, wo in diesem Fall dann der Fehler unterlaufen sein könne. Ein Verschulden des HZA könne auch nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen werden, denn es habe es unterlassen, die Revision vorsorglich mit Telefax einzulegen, wie es sonst üblich sei. Die Revision sei aber auch in der Sache unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

II. Die als Revision gegen ein Urteil in Zolltarifsachen zulassungsfrei statthafte Revision ( §116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) des HZA ist unzulässig und deshalb gemäß §124 Abs. 1, §126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen. Die Revision ist verspätet eingelegt worden; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

1. Die Revision ist verspätet eingelegt worden.

a) Nach §120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Das FG-Urteil lag dem HZA in vollständiger Form erst am 18. Juni 1996 vor. Zwar ist der wesentliche Teil des Urteils mit dem Rubrum und den Entscheidungsgründen dem HZA bereits am 17. Juni 1996 förmlich zugestellt worden. Am 18. Juni 1996 ist jedoch die Anlage, bestehend aus 10 Fotokopien mit Abbildungen der streitgegenständlichen Waren, nachgereicht worden. Diese Anlage ist ausweislich der Gründe des Urteils, in denen auf die beigefügte Anlage mit den Abbildungen ausdrücklich verwiesen worden ist, Bestandteil des Urteils. Daher lag erst mit der Zustellung dieser Anlage am 18. Juni 1996 dem HZA das vollständige Urteil i. S. des §120 Abs. 1 Satz 1 FGO vor. Die einmonatige Revisionsfrist endete danach am 18. Juli 1996 ( §54 Abs. 2 FGO i. V. m. §222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- und §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die ausweislich des Eingangsstempels erst am 22. Juli 1996 beim FG eingegangene Revision war daher verspätet.

b) Der Hauptangriff des HZA, der sich gegen die sachliche Richtigkeit des beim FG angebrachten Eingangsstempels richtet, bleibt ohne Erfolg.

Der auf dem Revisionsschriftsatz vom FG angebrachte Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde, deren Beweiswert vom Senat in freier richterlicher Beweiswürdigung zu würdigen ist. Denn die Tatsache, daß §82 FGO nicht auf die §§415 bis 444 ZPO über den Urkundenbeweis verweist, schließt den Beweis durch Urkunden im FGO-Verfahren nicht aus, wie §81 Abs. 1 Satz 2 FGO zeigt. Es sollten lediglich die formalisierten Beweisregeln der ZPO zugunsten der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht übernommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1995 I R 87, 169/94, BFHE 178, 303, BStBBl II 1996, 19, m. w. N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt einer öffentlichen Urkunde auch im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ein hoher Beweiswert zu, so daß diese nach allgemeinen Erfahrungssätzen im Regelfall vollen Beweis für die in ihr beurkundeten Tatsachen erbringt. So erbringt der Eingangsstempel einer Behörde oder eines Gerichts grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens (BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19, m. w. N.). Dieser Beweis kann widerlegt werden. Dabei kann offenbleiben, ob hierzu, wie dies teilweise vertreten wird, der förmliche Gegenbeweis i. S. des §418 Abs. 2 ZPO (Beweis des Gegenteils, also der Unrichtigkeit der Beurkundung) geführt werden muß, oder ob es ausreicht, daß das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung ( §96 Abs. 1 FGO) zu der Überzeugung kommt, daß eine Fristversäumnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110, sowie in BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19). Denn das HZA hat weder den Beweis der Unrichtigkeit des Eingangsstempels geführt noch einen Sachverhalt dargetan und wenigstens glaubhaft gemacht, der nach der Überzeugung des Senats die Unrichtigkeit des Eingangsstempels des FG als wahrscheinlich erscheinen läßt.

aa) Unerheblich ist, ob die Revisionsschrift noch bis zum Ablauf der Revisionsfrist am 18. Juli 1996 in das Postfach des FG bei der Poststelle der OFD B gelangt ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dadurch kein Zugang beim FG eingetreten.

Die Berufung des HZA auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht fehl, denn die von diesem mit Urteil vom 25. Januar 1984 IV b ZR 43/82 (Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1984, 1237) und Beschluß vom 19. Juni 1986 VII ZB 20/85 (NJW 1986, 2646) entschiedenen Sachverhaltsgestaltungen sind mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Im ersten Fall hat der BGH erkannt, daß der Einwurf eines fristgebundenen Schreibens in ein im Gerichtsgebäude befindliches Brieffach für eingehende Post zur Fristwahrung auch dann genügt, wenn mit einer Leerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist; im zweiten Fall ist der BGH zu demselben Ergebnis gekommen für die Einlegung eines fristgebundenen Schriftsatzes in das bei einem Postamt unterhaltene Postfach des Gerichts (so auch BFH-Urteil vom 14. August 1975 IV R 150/71, BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764). Maßgeblich für die Bejahung des Zugangs bei Gericht in diesen Fällen war jeweils die Tatsache, daß mit dem Einlegen bzw. Einsortieren des Schriftstücks in das Postfach die tatsächliche Verfügungsgewalt durch das Gericht begründet wird und sowohl der Absender als auch die Post (bzw. ein anderer Überbringer) gleichzeitig die Zugriffsmöglichkeit auf das Schreiben verlieren.

Im Streitfall ist eine solche Verfügungsgewalt des FG über die Sendungen, die in das bei der Poststelle der OFD B unterhaltene Postfach eingelegt werden, jedoch nicht gegeben. Dies folgt schon daraus, daß nicht sichergestellt ist, daß allein der Botenabholdienst des FG dazu berechtigt und in der Lage ist, die in das Fach eingelegten Sendungen zu entnehmen und zum FG zu befördern. Nach dem eigenen Vortrag des HZA ist vielmehr davon auszugehen, daß dieses Postfach nicht nur für den Botendienst des FG zugänglich ist, sondern daß auch Bedienstete der OFD in das Fach bereits eingelegte Briefe wieder daraus entnehmen können. Denn anders ist der Vortrag des HZA nicht zu verstehen, daß nämlich für das FG bestimmte Post, die sich noch nachmittags in diesem Fach befindet, von der Poststelle der OFD noch vor Ende der Geschäftsstunden des FG nach dort verbracht werde. Handelt es sich demnach um ein offenes, nicht nur für den Botendienst des FG zugängliches Postfach, so wie es allgemein bei Behörden üblich ist, kann mit dem Einlegen eines Schriftstücks in dieses Fach keine Verfügungsgewalt des FG an diesem Schriftstück begründet werden (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Juni 1994 II R 104/93, BFH/NV 1995, 134).

Sollte der II. Senat des BFH mit der in diesem Beschluß vertretenen weiteren, seine Entscheidung nicht tragenden Auffassung, ein Zugang könne vielmehr frühestens zu dem Zeitpunkt angenommen werden, an dem nach den berechtigten Erwartungen des Absenders mit einer Abholung der Sendung durch den Boten des FG hätte gerechnet werden können und dürfen, auch solche offenen Postfächer wie im Streitfall im Auge gehabt haben, aus denen die eingelegte Post nicht nur von dem Botendienst des FG entnommen werden kann, sondern auch von Bediensteten der Behörde, bei der das Postfach unterhalten wird, so könnte der Senat dem nicht folgen. Denn ein Schriftstück ist nicht endgültig in den Machtbereich des Empfängers gelangt, wenn es aus dessen Postfach jederzeit von einer anderen Person wieder entnommen werden kann. (Offene) Postfächer bei Behörden sind insoweit nicht vergleichbar mit Postfächern, die beim Postamt unterhalten werden.

bb) Die Unrichtigkeit des Eingangsstempels wird entgegen der Auffassung des HZA auch nicht durch das Telefongespräch nachgewiesen, das der Sachbearbeiter Z von der OFD K mit dem Bediensteten Y bei der zuständigen Geschäftsstelle des FG am 17. Juli 1996 geführt hat. Nach dem Vortrag des HZA hat Herr Y auf die Frage von Herrn Z, ob der Revisionsschriftsatz eingegangen sei, lediglich die Auskunft erhalten, daß sich die Akte beim Berichterstatter befinde, da in der Sache ein Schreiben eingegangen sei. Dieser Vortrag wird durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung von Hern Z bekräftigt. Die Aussage von Herrn Y lautete also nicht etwa dahingehend, daß der Revisionsschriftsatz des HZA eingegangen sei und sich die Akte deshalb beim Berichterstatter befinde. Der anderslautende Aktenvermerk von Herrn Z beruht wohl auf der Vorstellung, daß es sich bei dem Eingang in der Sache nur um die Revisionsschrift des HZA handeln könne. Diese Vorstellung entspricht indessen nicht der objektiven Tatsachenlage. In der Tat -- das entnimmt der Senat den Akten des FG -- muß sich die Streitakte am 17. Juli 1996 beim Berichterstatter oder im Umlauf im Senat befunden haben, denn am 11. Juli 1996 ist in der Sache ein Kostenfestsetzungsantrag des Klägers eingegangen, aufgrund dessen der FG-Senat unter dem Datum von eben diesem 17. Juli 1996 einen Beschluß gefaßt hat, in dem die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Im Hinbick darauf ist die Auskunft von Herrn Y plausibel, in der Sache sei ein Schreiben eingegangen, und die Akte befinde sich daher beim Berichterstatter.

Im übrigen bemerkt der Senat, daß der Vortrag des HZA zu diesem Punkt offensichtlich widersprüchlich ist. Am 17. Juli 1996 konnte nämlich der Revisionsschriftsatz noch gar nicht beim FG eingegangen sein, wenn man den nach dem Vortrag des HZA üblichen zeitlichen Ablauf der Beförderung der Sendung zugrunde legt. Nach der vom HZA vorgelegten dienstlichen Erklärung des Leiters des Präsidialbüros der OFD B ist davon auszugehen, daß die am 17. Juli 1996 von der Fahrbereitschaft der OFD B beim Rechenzentrum des Landes abgeholte Post zwar im Laufe des Vormittags in die für die vorgesehenen Dienststellen bestimmten Fächer bei der Poststelle der OFD einsortiert, dort aber erst am nächsten Tag (18. Juli 1996) gegen 9.30 Uhr von der Fahrbereitschaft des FG abgeholt worden ist. Folglich ist der Versuch des HZA, den Eingang der Revisionsschrift beim FG bereits am 17. Juli 1996 nachzuweisen und dadurch die Beweiskraft des Eingangsstempels zu widerlegen, als mißlungen anzusehen.

cc) Das HZA hat auch keinen Sachverhalt darlegen können, der nach der Überzeugung des Senats die Unrichtigkeit des Eingangsstempels als wahrscheinlich erscheinen läßt. Maßgeblich hierfür ist, daß das HZA nicht etwa den exakten Gang der Beförderung des Revisionsschriftsatzes dargelegt und nachgewiesen hat, sondern lediglich den nach der Erfahrung üblichen Gang der Beförderung von Schriftstücken von der OFD K zum FG aufgezeigt hat. Dieser Postweg ist nach Auffassung des Senats ziemlich umständlich und zeitaufwendig und involviert vor allem auch viele Zwischenstationen, bei denen mögliche Fehlerquellen, d. h. zeitliche Verschiebungen des üblichen Ablaufs der Beförderung, entstehen können. Daher muß sich dem Senat nicht allein aufgrund dieses üblichen zeitlichen Ablaufs der Beförderung, der zu einem Zugang der Revisionsschrift beim FG am 18. Juli 1996 hätte führen müssen, die Unrichtigkeit des Eingangsstempels des FG und mithin die Folgerung aufdrängen, daß eine Fristversäumnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

Der Senat geht mit dem durch die eidesstattliche Versicherung der Verwaltungsangestellten X unter Beweis gestellten Vortrag des HZA davon aus, daß die Revisionsschrift am Montag, den 15. Juli 1996, bei der Absendestelle der OFD K, eingegangen und dort von Frau X noch am gleichen Tag versandfertig gemacht, d. h. zusammen mit anderen für das FG bestimmten Schreiben (wohl in einem Umschlag) einkuvertiert, worden ist. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich ferner, daß der Umschlag am folgenden Tag, dem 16. Juli 1996, um 6.30 Uhr dem Kurier der OFD K übergeben worden sei. Offen bleibt allerdings, ob Frau X den Umschlag selbst um diese Uhrzeit übergeben hat, denn im Gegensatz zum ersten Teil der Versicherung, die in Ich-Form gehalten ist, ist dieser zweite Teil unpersönlich gehalten ("Umschlag wurde übergeben"). Wäre hier in den Absendevorgang noch eine andere Person einbezogen gewesen, so läge bereits hier eine mögliche Fehlerquelle, die aufzuklären und zu erläutern das HZA versäumt hätte. Unterstellt man hingegen zugunsten des HZA, daß Frau X den Umschlag selbst übergeben hat, kann davon ausgegangen werden, daß die Revisionsschrift am Morgen des 16. Juli 1996 den Bereich der Absendestelle der OFD K verlassen hat.

Von diesem Zeitpunkt an verliert sich indessen der konkrete Weg des betreffenden Umschlags, denn der weitere Vortrag des HZA nebst den vorgelegten Beweisunterlagen beruht lediglich auf dem üblichen Ablauf einer solchen Beförderung. Es bleibt jeweils offen, ob auch der bestimmte Umschlag, in dem sich die Revisionsschrift befand, die weiteren Stationen des "üblichen" Beförderungswegs durchlaufen hat oder ob er bei irgendeiner Stelle auf diesem Weg liegengeblieben und, abweichend vom Üblichen, erst einen oder zwei Tage später weiterbefördert worden ist. Aus dem Auszug aus dem vorgelegten Fahrtenbuch des Kuriers der OFD K vom 16. Juli 1996 ergibt sich lediglich, daß dieser Kurier zwischen der Abfahrt um 6.30 Uhr und seiner Rückkehr um 16.25 Uhr zahlreiche Stellen und Ämter, darunter auch das Rechenzentrum, angefahren hat, nicht aber eine Aussage darüber, ob und um welche Zeit er den bestimmten Umschlag an diesem Tag dort auch abgegeben hat. Auch die vorgelegte Erklärung des Leiters des Haushalts- und Kraftfahrzeugreferats der OFD B bestätigt lediglich, daß ein Fahrzeug der Fahrbereitschaft der OFD B am folgenden Tag, dem 17. Juli 1996, beim Rechenzentrum die dort für die OFD, nachgeordnete Behörden und einige andere Stellen (u. a. auch das FG) bestimmte Post abgeholt und zur Poststelle der OFD B gebracht hat. Der weiter vorgelegte Auszug aus dem Fahrtenbuch des Kuriers gibt überhaupt keinen Aufschluß darüber, welche Fahrten am 17. Juli 1996 und wohin (außer "alle B-Finanzämter") und zu welchem Zweck unternommen worden sind, läßt aber durch zwei Eintragungen "Urlaub" am 18. und am 19. Juli 1996 die Möglichkeit offen, daß jedenfalls dieser Kurier an diesen Tagen überhaupt keine Fahrt ausgeführt hat. Auch die dienstliche Erklärung des Leiters des Präsidialbüros der OFD B besagt nur, daß die innerhalb der Poststelle der OFD in die für das Fach des FG täglich (hier: am 17. Juli 1996) einsortierte Post am nächsten Werktag (hier: 18. Juli 1996, der letzte Tag der Revisionsfrist) gegen 9.30 Uhr von der Fahrbereitschaft des FG abgeholt wird. Schließlich läßt der Vortrag des HZA, die sich noch am Nachmittag im Abholfach bei der Poststelle der OFD befindliche Post werde sogar von der Poststelle (also von dortigen Bediensteten) noch vor Ende der Geschäftsstunden des FG nach dort verbracht, vielfältige denkbare Möglichkeiten offen, u. a. die, daß nicht der Bote des FG, sondern ein Bediensteter der Poststelle den Umschlag am 18. Juli 1996 aus dem Brieffach entnommen, aber nicht an diesem Tag beim FG abgegeben hat. Der geschilderte gewöhnliche Ablauf der Beförderung mit seinen zahlreichen Stationen läßt insgesamt so viele Fehlerquellen zu, daß dadurch der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, daß der Eingangsstempel des FG unrichtig ist. Die Revision ist daher verspätet eingelegt worden.

2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §56 FGO wegen der Versäumung der Revisionsfrist kann dem HZA nicht gewährt werden.

Eine solche Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war ( §56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, daß innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (vgl. §56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, s. z. B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586; BFH-Beschluß vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze der FGO über Fristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Finanzbehörden in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6, m. w. N.). Hiernach schließt jedes Verschulden -- also auch eine einfache Fahrlässigkeit -- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH/NV 1995, 134).

Das Vorbringen des HZA ist nicht geeignet, ein Verschulden der für die Bearbeitung, Absendung und Kontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen zuständigen Bediensteten des HZA bzw. der für das HZA eingeschalteten Bediensteten der OFD K an der Versäumung der Revisionsfrist auszuschließen. Aus dem Vortrag des HZA ergibt sich zunächst nicht, wo der für die Versäumung der Revisionsfrist ursächliche Fehler eingetreten sein könnte. Geht man mit dem Vortrag des HZA allerdings davon aus, daß die Revisionsschrift den Bereich der dem HZA vorgesetzten OFD K mit der Übergabe an den Kurier am frühen Morgen des 16. Juli 1996 verlassen hat, so kann der Fehler, d. h. die gegenüber dem üblichen zeitlichen Ablauf eingetretene zeitliche Verzögerung, nur ab diesem Zeitpunkt bei der weiteren Beförderung der Revisionsschrift bis zum Eingang beim FG geschehen sein. Hätte das HZA den normalen Postweg benutzt, hätte die Revisionsschrift bereits am Tag ihrer Fertigstellung (12. Juli 1996), spätestens aber am Montag, dem 15. Juli 1996, zur Post gegeben werden können und wäre infolgedessen, selbst bei einer Beförderungszeit von drei Tagen, mit Sicherheit rechtzeitig zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist am 18. Juli 1996 beim FG eingegangen. Wenn das HZA es demgegenüber vorgezogen hat, für eine Fristsache den wesentlich zeitaufwendigeren und, wie aufgezeigt, mit zahlreichen Fehlermöglichkeiten behafteten Kurierweg über die vorgesetzte OFD K, das Rechenzentrum in B und die Poststelle der OFD B zu wählen, so liegt schon darin ein nicht unbeträchtliches Risiko, das, wenn es sich letztlich verwirklicht, dem HZA anheimfällt. Dem HZA bzw. den für das HZA handelnden Bediensteten der OFD, für deren Verschulden das HZA einzustehen hat, war dieses Risiko auch bewußt. Denn es hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sich der zuständige Sachbearbeiter der OFD, Herr Z, am 17. Juli 1996 beim FG nach dem Eingang des Revisionsschriftsatzes erkundigt habe, um für den Fall, daß dieser dort noch nicht eingegangen sein sollte, vorsorglich für eine Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax, so wie es in ähnlich gelagerten Fällen zur Fristwahrung üblich sei, Sorge tragen zu können.

Mit diesem Vortrag hat das HZA zum einen behauptet, seiner Ausgangskontrollpflicht nachgekommen zu sein. Die Ausgangskontrolle muß nämlich durch jemanden erfolgen, der den gesamten Vorgang überwacht, z. B. durch denjenigen, der den Fristenkalender führt, oder zumindest durch jemand, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war (BFH-Entscheidungen vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229, 230; vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268; vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, 821, m. w. N.). Zum anderen wird damit aber gleichzeitig auch behauptet, das HZA habe seiner nach den Umständen des Falles bestehenden Erkundigungspflicht genügt, denn es steht außer Frage, daß derjenige, der einen risikobehafteten Beförderungsweg für eine Fristsache wählt, grundsätzlich die Pflicht hat, den rechtzeitigen Eingang der Sache nach besten Kräften zu überwachen und zu kontrollieren. Der Senat ist allerdings der Auffassung, daß das HZA diesen Überwachungspflichten (Ausgangskontrollpflicht und Erkundigungspflicht) nur ungenügend nachgekommen ist. Sachbearbeiter Z durfte sich nämlich nicht mit der Auskunft begnügen, die er auf seine Frage vom Bediensteten Y der Geschäftsstelle des zuständigen FG-Senats erhalten hat, nämlich daß sich die Akte beim Berichterstatter befinde, da in der Sache ein Schreiben eingegangen sei. Denn damit war seine Frage nach dem Eingang des Revisionsschriftsatzes nicht beantwortet. Herr Y hat damit bei objektiver Betrachtung im Grunde nur die Auskunft gegeben, er könne die Frage nicht definitiv beantworten, weil ihm die Akte nicht vorliege. Der Schluß, den der Sachbearbeiter Z aus der Begründung, weshalb die Akte dem Berichterstatter vorliege, offensichtlich gezogen hat, daß es sich nämlich bei dem eingegangenen Schreiben um die Revisionsschrift handele, ist nicht zwingend, denn er läßt die Möglichkeit außer acht, daß auch die Gegenseite im Finanzprozeß nach Erlaß des Urteils noch Schreiben an das FG richten kann. So kam im Streitfall, in dem der Kläger zwar überwiegend, aber nicht vollständig obsiegt hat, sogar die Revisionseinlegung durch den Kläger in Betracht. Schließlich hat Herr Z auch nicht bedacht, daß der Kläger, wie tatsächlich auch geschehen, einen Kostenfestsetzungsantrag mit der Maßgabe, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hätte einreichen können. Herr Z hätte sich in dieser Situation nicht mit der gegebenen Auskunft begnügen dürfen, sondern hätte den Geschäftsstellenbediensteten ersuchen müssen, beim Berichterstatter, dem die Akte vorgelegen hat, Näheres zu erfragen oder selbst telefonisch beim Berichterstatter nachfragen müssen, um gewiß zu sein, daß die Revision auch fristgerecht eingegangen ist. Diese Sorgfalt wäre einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zuzumuten gewesen.

Jedenfalls im Unterlassen der weiteren Nachfrage nach dem Eingang der Revisionsschrift sieht der Senat eine leichte Fahrlässigkeit, die letztlich dem HZA zuzurechnen ist. Wird das HZA durch eine zum Richteramt befähigte Beamtin der OFD als Bevollmächtigte vertreten, so ist deren schuldhaftes Handeln dem HZA gemäß §155 FGO i. V. m. §85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen (Senatsbeschluß vom 11. Oktober 1991 VII R 32/90, BFH/NV 1994, 553). Herr Z wiederum hat für diese Beamtin, in deren Referat er tätig war, die Überwachungspflichten wahrgenommen, und das HZA hat einen Exkulpationsbeweis im Hinblick auf das Fehlen eines Überwachungsverschuldens nicht geführt.

Das, wenn auch nur leichte, Verschulden des HZA schließt die begehrte Wiedereinsetzung aus. Der Senat brauchte daher nicht zu erörtern, ob nicht bereits in dem gewählten Ablauf der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an das FG als solches ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden des HZA zu sehen ist. Denn zu dem umständlichen und zeitlich aufwendigen Beförderungsweg kommt noch hinzu, daß nach dem Vortrag des HZA der fristgebundene Schriftsatz in einem Umschlag zusammen mit anderen für das FG bestimmten Schreiben (sozusagen als Sammelpost) übermittelt worden ist, ohne daß zugleich vorgetragen worden wäre, auf welche Weise den mit der Beförderung betrauten Amtskurieren der OFD K und der OFD B ersichtlich gewesen wäre, daß sich in dem Sammelumschlag ein fristgebundenes und daher eiliges Schreiben befand. Der auf die Dringlichkeit als Fristsache hinweisende Vermerk, auf den das HZA allein abhebt, war wohl nur (in einem separaten Anschreiben?) für die Absendestelle der OFD K bestimmt. Auf dem Revisionsschriftsatz selbst (Original und Kopie des Entwurfs) findet sich ein solcher Vermerk nicht. Ob sich auf dem Sammelumschlag ein solcher Hinweis befunden hat, ist nicht vorgetragen worden. Er wäre wohl aber erforderlich gewesen, um den zahlreichen in die Beförderung eingeschalteten Kurieren die Dringlichkeit der Beförderung gerade dieses Umschlags vor Augen zu führen. Der Senat läßt ebenfalls offen, ob das HZA alle Erfordernisse einer wirksamen Ausgangskontrolle erfüllt hat, denn unabhängig von der Frage der Führung eines Fristenkontrollbuchs stellt sich hier die weitere Frage, ob bei dieser Art der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze nicht wenigstens Anschreibungen in der Absendestelle zu führen sind, aus denen sich klar ergibt, zu welchem genauen Zeitpunkt welcher fristgebundene Schriftsatz von welcher Person in der Absendestelle an welchen Kurier (Boten) zur weiteren Beförderung übergeben worden ist. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, daß der eidesstattlichen Versicherung von Frau X nicht zu entnehmen ist, welche Person in der Absendestelle am Morgen des 16. Juli 1996 den Umschlag dem Kurier der OFD K übergeben hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67558

BFH/NV 1998, 1115

HFR 1998, 832

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