Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäße Rüge verzichtbarer Verfahrensmängel

 

Leitsatz (NV)

Rügt der Beschwerdeführer Übergehen seines Beweisantrages, so hat er in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass er diesen Verfahrensmangel vor dem FG gerügt hat oder aus welchen Gründen ihm eine Rüge nicht möglich gewesen ist. Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes sind auch dann erforderlich, wenn das FG im Urteil dargelegt hat, aus welchen Gründen es von der Beweiserhebung abgesehen hat (Anschluss an BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis einschließlich 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt das Übergehen seines im Schriftsatz vom 10. Mai 1999 gestellten Antrags, Herrn X, Türkei (K) als Zeugen zu vernehmen. Da das Übergehen eines Beweisantrages einen verzichtbaren Verfahrensmangel i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) darstellt (vgl. z.B. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 7. Dezember 1999 IV B 45/99, BFH/NV 2000, 735), gehört nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. die Angabe, dass der Kläger den Mangel vor dem Finanzgericht (FG) gerügt hat bzw. sind die Gründe anzugeben, die den Kläger am Vorbringen einer solchen Rüge gehindert haben (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 19. November 1999 XI B 90/98, BFH/NV 2000, 587; in BFH/NV 2000, 735; vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860). Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes sind auch dann erforderlich, wenn das FG ―wie im Streitfall― im Urteil begründet, aus welchen Gründen es von einer Zeugeneinvernahme abgesehen hat (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).

Der Kläger hat in seiner Beschwerde nicht vorgetragen, dass er die Nichteinvernahme des benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung gerügt habe. Er hat auch keine Gründe vorgebracht, die ihn an einer solchen Rüge gehindert haben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat er in der mündlichen Verhandlung, in der er durch einen Rechtsanwalt vertreten war, die Nichteinvernahme des angebotenen Zeugen auch tatsächlich nicht gerügt.

Diese Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO mit Kurzbegründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 603664

BFH/NV 2001, 1274

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