Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde ist beim FG einzulegen

 

Leitsatz (NV)

Der rechtzeitige Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof wahrt die Beschwerdefrist nicht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Das Urteil des Finanzgerichts ist dem Kläger am 13. November 1984 zugestellt worden. Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1984, gerichtet an den Bundesfinanzhof, dort eingegangen am 13. Dezember 1984, hat der Kläger - ohne Begründung - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die von der Geschäftsstelle des V. Senats des Bundesfinanzhofs weitergeleitete Beschwerdeschrift ist beim Finanzgericht am 20. Dezember 1984 eingegangen. Mit einem entsprechenden Hinweis hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil sie erst am 20. Dezember 1984 und damit verspätet bei dem Finanzgericht eingegangen ist. Gemäß § 115 Abs. 3 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Der an sich rechtzeitige Eingang beim Bundesfinanzhof am 13. Dezember 1984, dem letzten Tag der Frist, wahrt die Beschwerdefrist nicht.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist nicht zu gewähren. Das Vorbringen des Klägers, wegen einer ärztlich verordneten Kur habe die Beschwerde nicht früher beim Finanzgericht Hamburg eingereicht werden können, entschuldigt ihn nicht. Denn nicht der krankheitsbedingte Kuraufenthalt, sondern die falsche Adressierung der Beschwerdeschrift war Ursache für die Fristversäumnis; die falsche Adressierung hat der Kläger, schon im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des Urteils, zu vertreten (vgl. Beschluß vom 15. April 1970 I R 148/69, BFHE 98, 536, BStBl II 1970, 498).

 

Fundstellen

Haufe-Index 413847

BFH/NV 1986, 32

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