Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung bei Unkenntnis über die Frist zur Begründung der NZB

 

Leitsatz (NV)

Von einem Rechtsanwalt oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe muß erwartet werden, daß er die Voraussetzungen und die Anforderungen für ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel (hier: Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde) kennt oder daß er sich zumindest davon Kenntnis verschafft.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3, § 56 Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach §115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision nur innerhalb eines Monats durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO innerhalb dieser Frist auch zu begründen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rdnr. 55, m. w. N.). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Beschwerdebegründung vielmehr erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt.

2. Die von dem Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Beschwerdebegründung kann nicht gewährt werden. Denn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach §56 Abs. 1 FGO voraus, daß die Frist unverschuldet versäumt worden ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Der Kläger hat die nicht rechtzeitige Begründung der Beschwerde verschuldet. Von einem Rechtsanwalt oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe, der als Prozeßbevollmächtigter oder in eigener Sache beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Rechtsmittel einlegt, muß erwartet werden, daß er die Voraussetzungen und die Anforderungen für dieses Rechtsmittel kennt oder daß er sich zumindest davon Kenntnis verschafft. Der Kläger hätte daher wissen müssen, daß die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) einer ausdrücklichen Zulassung bedarf und daß die Nichtzulassung der Revision nur innerhalb der Beschwerdefrist durch eine begründete Beschwerde angefochten werden kann. Wenn er mit den Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vertraut war, bestand für ihn besonderer Anlaß, sich vorher eingehend mit den Voraussetzungen für den Zugang zum BFH zu beschäftigen (vgl. BFH-Beschluß vom 23. November 1992 III B 76/92, BFH/NV 1994, 105).

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde bot die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des FG keinen Anlaß zu einem unverschuldeten Irrtum über die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Wenn dort hinsichtlich der Revision entsprechend der Gesetzesfassung in §120 Abs. 1 FGO auf die Revisionsfrist und die davon gesonderte Revisionsbegründungsfrist hingewiesen worden ist, während für die Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsmittelbelehrung nur die Beschwerdefrist von einem Monat genannt worden ist, so entsprach dies der geltenden Rechtslage. Daß eine zusätzliche Frist zur Begründung der Beschwerde nicht bestand, konnte der Kläger aus der Rechtsmittelbelehrung des FG entnehmen, in der -- entsprechend §115 Abs. 3 Satz 3 FGO -- darauf hingewiesen worden ist, daß "in der Beschwerdeschrift" die grundsätzliche Bedeutung der Rechtslage dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden muß. Jedenfalls hätte für den Kläger als einem mit Verfahrensfragen und Rechtsmittelfristen vertrauten Rechtsanwalt Anlaß bestanden, etwaigen Zweifeln nachzugehen, die sich aus der ausdrücklichen Erwähnung einer (weiteren) Frist zur Begründung des Rechtsmittels im Falle der Revision, nicht aber für den Fall der Nichtzulassungsbeschwerde ergaben. Von einer übereinstimmenden Rechtslage hinsichtlich der Begründungsfrist konnte der Kläger angesichts der unterschiedlichen Formulierungen in der Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Revision und hinsichtlich der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht ausgehen.

Da dem Kläger somit der behauptete Rechtsirrtum über Verfahrensfragen (Begründungsfrist) nicht unverschuldet unterlaufen ist, kann die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Ob der Kläger auch die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§56 Abs. 2 Satz 1 FGO) ohne Verschulden versäumt hat und insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte, braucht der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67117

BFH/NV 1998, 616

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