Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prozeßkostenhilfe für Klage gegen höhere KraftSt für nicht schadstoffarme Pkw

 

Leitsatz (NV)

Da die 1986 wirksam gewordene KraftSt-Erhöhung für das Halten nicht schadstoffarmer Pkw verfassungsrechtlich unbedenklich ist, bestehen für eine gegen die entsprechende Höherbesteuerung gerichtete Klage keine die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechtfertigenden Erfolgsaussichten.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114; Ges. über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985

 

Tatbestand

Der Antragsteller, Halter eines 1980 zugelassenen, nicht schadstoffarmen Pkw, klagt vor dem Finanzgericht (FG) gegen seine Höherbesteuerung mit Kraftfahrzeugsteuer - ab 1. Januar 1986 - auf Grund des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211). Seinen Antrag, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, lehnte das FG mit der Begründung ab, für das Klagebegehren beständen keine hinreichenden Erfolgsaussichten; die Auffassung des Klägers, die Höherbesteuerung sei verfassungswidrig, treffe nicht zu.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller persönlich - nicht vertreten durch eine dazu befugte Person - (dem Wortlaut nach) ,,vorsorglich Beschwerde ein(gelegt)" und beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters ,,zum Zwecke der Erhebung der Beschwerde" zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung, § 114 der Zivilprozeßordnung). Selbst wenn dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist - eingetreten, nachdem eine formgerechte Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt worden ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (zu den Voraussetzungen Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 142 Anm. 12), bliebe die Rechtsverfolgung im Ergebnis ohne Aussicht. Eine Beschwerde wäre zurückzuweisen, weil das FG den bei ihm gestellten Antrag aus zutreffenden Gründen abgewiesen hat. Diese entsprechen den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88 (BStBl II 1990, 929) entwickelt hat. Nach ihnen bestehen gegen die Kraftfahrzeugsteuererhöhung für das Halten nicht schadstoffarmer (Alt-)Pkw, auch soweit sie nicht umrüstbar sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422815

BFH/NV 1991, 562

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