Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei einer im Rev.-Verfahren zurückgenommenen Klage, deren Umfang sich mehrmals geändert hat

 

Leitsatz (NV)

1. Durch wirksame Klagerücknahme im Revisionsverfahren wird das FG-Urteil wirkungslos.

2. Bei Klagerücknahme im Revisionsverfahren ist § 144 FGO nicht anzuwenden, wenn das FA der (erweiterten) Klage teilweise abgeholfen hat.

3. Hat auch das FA Revision eingelegt, muß im Falle der Klagerücknahme eine Kostenentscheidung von Amts wegen ergehen.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2, § 136 Abs. 2, § 138 Abs. 2 S. 1, § 143 Abs. 1, §§ 144, 155; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Klin. hat ihre mit Schriftsatz vom 12. Juli 1977 erhobene Klage zweimal erweitert. In zwei Punkten hat das beklagte FA der Klage zumindest teilweise abgeholfen. In einem weiteren Punkt hat die Klin. ihren erweiterten Klageantrag wieder eingeschränkt. Zwei Änderungsbescheide vom 15. Mai und 23. Juli 1984 sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Zuletzt hat die Klin. noch beantragt, den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1974 um weitere . . . DM herabzusetzen.

Das FG hat dahin entschieden, daß der Einheitswert um weitere . . . DM herabgesetzt werde, und die Klage im übrigen abgewiesen.

Beide Beteiligte haben Revision eingelegt.

Der BMF ist dem Revisionsverfahren beigetreten.

Während des Revisionsverfahrens hat die Klin. die Klage mit Zustimmung des FA zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

Nach der wirksamen Rücknahme der Klage (der dem Revisionsverfahren beigetretene BMF brauchte der Klagerücknahme nicht zuzustimmen) ist das Verfahren durch Beschluß einzustellen (§ 72 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das Urteil des FG ist wirkungslos geworden (§ 155 FGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist von Amts wegen durch Beschluß zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 FGO). § 144 FGO, der bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs eine Kostenentscheidung nur auf Antrag vorsieht, ist nicht anwendbar. Denn das FA hat der (erweiterten) Klage teilweise abgeholfen. Sie ist deshalb nicht in vollem Umfang zurückgenommen worden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die nach Erlaß des letzten Änderungsbescheides umgestellte Klage in vollem Umfang zurückgenommen worden ist. Im übrigen hat auch das FA Revision eingelegt. Auch in diesem Falle muß eine Kostenentscheidung von Amts wegen ergehen (vgl. den Beschluß vom 29. September 1977 V R 46/75, BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 12).

Die zu treffende Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 2, § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Der Senat hat es dabei als zweckmäßig angesehen, die Entscheidung über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens nach Zeitabschnitten zu treffen, da sich der Streitgegenstand während des finanzgerichtlichen Verfahrens durch Klageerweiterung, Teilabhilfe und Teilrücknahme der Klage geändert hat (vgl. das Senatsurteil vom 6. Juni 1984 II R 184/81, BFHE 141, 333).

Der weiteste während des finanzgerichtlichen Verfahrens gestellte Antrag betraf die Herabsetzung des strittigen Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1974 um rd. . . . DM. Erfolg war der Klin. durch Teilabhilfe des FA im Ausmaß von rd. 52 v. H. beschieden. In diesem Ausmaß hat das FA die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur Teilabhilfe durch Bescheid vom 15. Mai 1984 zu tragen. Von diesem Zeitpunkt an hat die Klin. nur noch die Herabsetzung des inzwischen durch das FA ermäßigten Einheitswertes um . . . DM begehrt. Von diesem Zeitpunkt an hat sie die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens in vollem Umfang zu tragen. Denn sie hat diesen Klageantrag nunmehr zurückgenommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416630

BFH/NV 1990, 448

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