Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungspflicht vor dem Bundesfinanzhof

 

Leitsatz (NV)

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Bevollmächtigten vertreten lassen.

 

Normenkette

FGO § 62a Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist das neue Recht anzuwenden.

2. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich ―wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (§ 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung n.F. ―FGO n.F.―) oder durch eine Gesellschaft i.S. des § 62a Abs. 2 FGO n.F. als Bevollmächtigten vertreten lassen. Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch eine Person i.S. des § 62a FGO n.F., so ist die betreffende Prozesshandlung ―im Streitfall die Einlegung der Beschwerde― unwirksam.

 

Fundstellen

Haufe-Index 644719

BFH/NV 2002, 45

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