Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 74 FGO

 

Leitsatz (NV)

Ergeht während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid und erhebt der Kläger dagegen Einspruch und Klage, ist das Revisionsverfahren über den ursprünglichen Bescheid für die Dauer des Anfechtungsverfahrens über den ändernden Bescheid entsprechend § 74 FGO auszusetzen (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231) oder, sofern die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen, zum Ruhen zu bringen. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 68 FGO (Anfügung der Sätze 2 und 3 durch Art. 1 FGOÄndG) nichts geändert.

 

Normenkette

FGO § 68

 

Fundstellen

Haufe-Index 419951

BFH/NV 1994, 887

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