Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Benennung und Bezeichnung des Zahlungsempfängers

 

Leitsatz (NV)

Der Empfänger einer Leistung ist genau benannt, wenn er mit richtigem Namen und zutreffender Adresse bezeichnet ist; spätere Veränderungen gehen nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen. In vergleichbarer Weise verlangt § 14 Abs. 4 UStG, daß das Abrechnungspapier die eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung des leistenden Empfängers ermöglicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 160; UStG § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller unterhielt in den Streitjahren einen Gewerbebetrieb. In den Streitjahren begehrte der Antragsteller den Abzug von Aufwendungen für Fremdarbeiten. Als Empfänger dieser Zahlungen benannte der Antragsteller X.Y., A-Straße. Nach Ermittlungen des Beklagten (Finanzamt - FA -) war X.Y. unter der angegebenen Adresse nicht aufzufinden; nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes habe er die bezeichnete Wohnung bereits im Mai 1982 ohne Abmeldung verlassen. Das FA lehnte daraufhin den Abzug der geltend gemachten Beträge als Betriebsausgaben bzw. als Vorsteuern ab.

Das FA wies die Einsprüche zurück. Die Antragsteller haben Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) wies das Finanzgericht (FG) mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurück.

Das FA habe den Betriebsausgabenabzug zu Recht nach § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) versagt. Stelle sich heraus, daß Name oder Adresse fingiert seien oder daß der Empfänger nicht existiere, fehle es an der erforderlichen genauen Bezeichnung. Im Streitfall treffe die angegebene Adresse nicht zu; dort habe X.Y. seit 1982 nicht mehr gewohnt. Entgegen der Auffassung er Antragsteller gehe es zu ihren Lasten, daß X.Y. nicht mehr auffindbar sei.

Auch der Vorsteuerabzug sei zu Recht versagt worden; die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seien gegeben, wenn durch die Bezeichnung des Unternehmers eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Rechnungsausstellers ermöglicht werde. Im Streitfall sei X.Y. unter der angegebenen Adresse nicht mehr zu erreichen gewesen. Die in den Rechnungen angegebene Adresse sei offensichtlich unzutreffend; auch habe nicht aufgrund anderer Angaben die tatsächliche Adresse ermittelt werden können.

Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter; es habe sich herausgestellt, daß die Rechnungen und Quittungen nicht nachträglich erstellt worden seien. § 160 AO 1977 komme nicht zum Zuge, da X.Y. im Jahr 1982 eindeutig in Z gewohnt habe. Dem Antragsteller könne nicht angelastet werden, daß der Zahlungsempfänger inzwischen spurlos verschwunden sei. Ohne fremde Hilfe hätte er die erklärten Umsätze nicht erzielen können.

Der Streitfall könne nicht mit dem Fall, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 1989 I R 66/86 (BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995) zugrunde gelegen habe, verglichen werden.

Umsatzsteuerrechtlich lägen ordnungsgemäße Rechnungen i.S. des § 14 Abs. 4 UStG vor, die die Feststellungen des Namens und der Anschrift des Rechnungsausstellers ermöglichten. Es sei richtig, daß X.Y. in den Streitjahren nicht unter der angegebenen Adresse zu erreichen gewesen sei; gleichwohl habe er existiert und Leistungen erbracht. Das Verschwinden des X.Y. könne auch hier nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.

Die staatsanwaltschaftlichen Akten des X.Y. seien beizuziehen. Aus den Akten sei erkennbar, daß sich X.Y. laufend in Deutschland - wenn auch an unterschiedlichen Orten - aufhalte.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Streitfall bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei sumarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Das FA war berechtigt, den Abzug der geltend gemachten Betriebsausgaben gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 zu versagen. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt vor allem in der Verhinderung von Steuerausfällen. Selbst wenn die Steuerbehörde davon überzeugt ist, daß der Steuerpflichtige Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe gehabt hat, ist bei Nichtbenennung des Empfängers deren steuerliche Berücksichtigung regelmäßig zu versagen (vgl. Begründung zu § 141 des Entwurfs der Abgabenordnung, BTDrucks VI/1982, 146). Besteht die Möglichkeit, daß der Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben die Einnahmen bei sich nicht steuererhöhend erfaßt, wird der Steuerpflichtige selbst gleichsam als Haftender in Anspruch genommen (BFH-Urteil vom 30. März 1983 I R 228/78, BFHE 138, 317, BStBl II 1983, 654). Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 sind Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Empfänger genau zu benennen. Die Benennung des Empfängers muß so genau sein, daß seine Person ohne besondere Schwierigkeiten bestimmt und ermittelt werden kann (BFH-Urteile vom 22.Mai 1968 I 59/65, BFHE 93, 118, BStBl II 1968, 727, und vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333; Urteile des Niedersächsischen FG vom 8. Juni 1989 VI 320/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 48, und vom 15. Februar 1990 VI 62/88, GmbH-Rundschau - GmbHR - 1991, 136). Im Regelfall ist es daher erforderlich, daß der zutreffende Name und die richtige Adresse angegeben werden, so daß der Empfänger ohne weiteres erreicht werden kann. Hingegen ist es nicht erforderlich, daß der Empfänger auch in späteren Jahren unter der angegebenen Adresse tatsächlich zu erreichen ist und daß das FA ihn mit den erzielten Einnahmen zur Besteuerung heranziehen kann. War der Empfänger zum Zeitpunkt der Leistungserbringung unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Adresse zu erreichen, ist für eine Anwendung des § 160 AO 1977 kein Raum mehr. Das Risiko späterer Veränderungen hat der Steuerpflichtige nicht zu tragen.

2. Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1980 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Rechnung i.S. des § 14 Abs. 4 UStG 1980 ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Das Abrechnungspapier muß solche Angaben über den abrechnenden (leistenden) Unternehmer aufweisen, die dessen eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung ermöglichen (BFH-Urteil vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205). Diese Voraussetzung ist regelmäßig nicht erfüllt, wenn sich der abrechnende Unternehmer eines falschen (fremden) Namens und ggf. einer falschen Adresse bedient.

3. Im Streitfall reichen die Angaben, die der Kläger auf das Benennungsverlangen des FA gemacht hat und die sich aus den vorgelegten Rechnungen ergeben, nicht aus; daraus geht zwar hervor, daß X.Y. Leistungen erbracht und er Empfänger der von dem Antragsteller geltend gemachten Betriebsausgaben war. Jedoch war die angegebene Adresse falsch; in den Streitjahren war X.Y. unter dieser Adresse nicht mehr zu erreichen. Bereits 1982 hatte X.Y. die bezeichnete Wohnung ohne Abmeldung verlassen. Aufgrund dieser Angaben war es dem FA nicht möglich, X.Y. als den Empfänger der Zahlungen zu ermitteln. Die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten konnte unterbleiben, da der Antragsteller den Zahlungsempfänger zu benennen hat bzw. dessen Person aus der Rechnung hervorgehen muß.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 633

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