Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlage i.S. des § 15a EStG

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nur in Betracht kommt, wenn die bedungene Einlage durch Zuführung eines Vermögenswerts tatsächlich geleistet ist.

2. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 5 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 8 K 1933/03)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Rüge ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine im Vorhinein erteilte schriftliche Zusage eines Darlehensgebers und atypisch stillen Gesellschafters mit dem Inhalt, dass bei angefallenen, die Einlage übersteigenden Verlusten eine automatische Umwandlung des Darlehens in eine stille Einlage erfolgen solle, zu einer rückwirkenden Leistung der Einlage in einem Veranlagungszeitraum führt, für den im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich Verluste festgestellt worden sind, kommt hier eine über den Streitfall (konkreten Einzelfall) hinausgehende Bedeutung nicht zu.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Einlage i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die tatsächlich geleistete sog. bedungene Einlage i.S. der §§ 167 Abs. 2, 169 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) meint. Denn Zweck des § 15a EStG ist es, dem Kommanditisten einen steuerlichen Verlustausgleich nur insoweit zu gewähren, als er wirtschaftlich durch die Verluste belastet wird. Ein Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG kommt danach nur in Betracht, soweit die bedungene Einlage durch Zuführung eines Vermögenswerts tatsächlich geleistet ist. Die Kommanditeinlage i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ist erst dann geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht ist. Dem Gesellschaftsvermögen muss etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das Kapitalkonto nimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 2004 IV R 50/02, BFH/NV 2005, 533, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Diese Grundsätze gelten sinngemäß für den Gesellschafter einer stillen Gesellschaft i.S. von § 230 HGB, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist (§ 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) den vorliegenden Sachverhalt dahin gewürdigt, dass ein das Gesellschaftsvermögen erhöhender Zufluss in den Streitjahren (1995 bis 1998) nicht vorlag. Im Rahmen dieser Würdigung hat das FG maßgeblich darauf abgestellt, dass die Vereinbarung vom 15. Februar 1995 zwischen der Klägerin und dem treugebenden atypisch stillen Gesellschafter, die die Umwandlung des hingegebenen Darlehens in eine Vermögenseinlage zum Inhalt hat, in den Streitjahren noch nicht vollzogen worden war. An diese Auslegung, gegen die die Klägerin begründete Verfahrensrügen nicht erhoben hat, ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügt die Klägerin im Ergebnis ausschließlich die fehlerhafte Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes durch das FG. Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung indes nicht rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24, m.w.N. zur Rechtsprechung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1728682

BFH/NV 2007, 1130

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