Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustvortrag und Grundfreibetrag

 

Leitsatz (NV)

Der in einem Veranlagungszeitraum nicht ausgenutzte - das Existenzminimum eines Jahres abdeckende - Grundfreibetrag erhöht nicht den Verlustvortrag.

 

Normenkette

EStG § 10d

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 03.04.2007; Aktenzeichen 4 K 5378/04 B)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer herausgehobene Frage, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, wenn der bei der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigte Grundfreibetrag nicht in den verbleibenden Verlustabzug einbezogen wird, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt.

Danach muss der in einem Veranlagungszeitraum nicht ausgenutzte --das Existenzminimum eines Jahres abdeckende-- Grundfreibetrag den Verlustvortrag nicht erhöhen. Dies folgt aus dem --die Gleichbehandlung in der Zeit gewährleistende-- Jahressteuerprinzip (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. April 2006  2 BvR 603/05) und ist verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zweifelhaft, weil sich bereits das verfassungsrechtliche Gebot, dass bei der Einkommensbesteuerung ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben und nur das darüber hinausgehende Einkommen der Besteuerung unterworfen werden darf, naturgemäß nur auf die jeweils jährlich festzusetzende Einkommensteuer bezieht. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Steuerfreiheit des Existenzminimums beschränkt sich auf die Freiheit von Einkommensteuer im jeweiligen Kalenderjahr (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2005 XI B 93/03, BFH/NV 2005, 2001, und vom 6. März 2007 XI B 165/06, BFH/NV 2007, 1130).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1957463

BFH/NV 2008, 788

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