Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen an die Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

 

Leitsatz (NV)

Die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen müssen substantiiert dargetan werden. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, sich die für die Überprüfung der behaupteten Verfahrensmängel notwendigen Tatsachen aus den Prozeßakten herauszusuchen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das Übergehen eines - entscheidungserheblichen - Beweisantrages kann einen Verfahrensmangel darstellen. Für eine hierauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist erforderlich, daß der Verfahrensmangel bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird mit der Rüge mangelnde Sachaufklärung - hier: Übergehen eines Beweisantrages - geltend gemacht, so muß der Kläger u. a. darlegen, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443). Die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen müssen substantiiert dargetan werden. Angaben, bei denen es dem Beschwerdegericht überlassen bleibt zu ermitteln, welchen Sachverhalt und welchen daraus sich ergebenden Verfahrensmangel der Beschwerdeführer meint, genügen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, sich die für die behaupteten Verfahrensmängel notwendigen Tatsachen aus den Prozeßakten herauszusuchen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Januar 1989 IV B 113/87, BFH/NV 1990, 382, m.w.N.).

Aufgrund der Darlegung in der Beschwerdeschrift vermag der Senat nicht zu beurteilen, inwiefern - auf der Grundlage der vom Finanzgericht (FG) vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung - die gestellten Beweisanträge für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wären.

Ausweislich des - berichtigten - Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 17. August 1989 sind der Steuerberater L und M als Zeugen dafür benannt worden, ,,daß die verschiedenen Firmen N und O in den Jahren 1971 bis 1980 keinerlei Gewinne erwirtschaftet haben, und zwar insbesondere wegen der übernommenen Delkredere-Haftung und Mietausfall". Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß ein Gewinn deshalb nicht erwirtschaftet worden sei, weil er aus der von ihm übernommenen Delkredere-Haftung in Anspruch genommen worden sei und die Mietausfälle auszugleichen gehabt habe. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Geschäftsvorfällen, die den ausländischen Gesellschaften zuzuordnen sind, und Betriebsausgaben des Klägers ist seiner Darlegung in der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

Der Zeuge B sollte bekunden, daß die Firmen N in X, Y und Z von 1971 bis 1981 insgesamt rd. . . . DM an die Firma N GmbH zur Deckung der dort angefallenen Kosten (Miete, Personalkosten u. a.) gezahlt haben. Das FG hat auch diesen angebotenen Beweis nicht erhoben, weil Geldflüsse in keiner Weise nachweisbar seien und ,,im übrigen Zahlungen des Klägers nachgewiesen werden müßten". Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein sachlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Kostenerstattung und dem behaupteten betrieblichen Aufwand des Klägers.

Eine Behauptung des Inhalts, er, der Kläger, sei regelmäßig aus der Delkredere- bzw. Mietausfallhaftung in Anspruch genommen worden, hat der Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung nicht unter Beweis gestellt.

Die Verfahrensrügen beziehen sich lediglich auf die Gewinnermittlung des Klägers; soweit das FG die Höhe der Umsätze geschätzt hat, sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422793

BFH/NV 1991, 329

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