Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmitteleinlegung per Telefax

 

Leitsatz (NV)

Soll ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so ist als Endkontrolle erforderlich, daß die Frist im Fristenkontrollbuch erst gelöscht wird, wenn ein vom Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax an das Gericht erteilt worden ist.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 129 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem die Steuerberaterkammer zu dem Verfahren wegen Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter gemäß §60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beigeladen worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger -- wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist -- die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§129 Abs. 1 FGO) versäumt hat (Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 15. Januar 1997, Ablauf der Rechtsbehelfsfrist am 29. Januar 1997, Eingang der Beschwerdeschrift beim FG am 31. Januar 1997). Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§56 Abs. 1 FGO) wegen Versäumung dieser Frist kann dem Kläger nicht gewährt werden.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer Büroangestellten A glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumung darauf zurückzuführen sei, daß die Angestellte die am 29. Januar 1997 ausgefertigte und unterschriebene Beschwerdeschrift nicht noch am selben Tage, wie ihr von dem bearbeitenden Rechtsanwalt aufgetragen worden sei, per Telefax an das FG übersandt habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis, das sich der Kläger zurechnen lassen muß (§56 Abs. 1, §155 FGO i. V. m. §85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung), auszuschließen. Denn aus dem Wiedereinsetzungsschreiben geht nicht hervor, daß in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt war, daß die Überwachung der Einhaltung von Ausschlußfristen unter normalen Umständen durch eine wirksame Ausgangskontrolle gewährleistet war.

Soll ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so ist -- wie der Senat durch Beschluß vom 19. März 1996 VII S 17/95 (BFH/NV 1996, 818, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) entschieden hat -- als Endkontrolle erforderlich, daß die Frist im Fristenkontrollbuch erst gelöscht wird, wenn ein vom Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Das gilt nach der vorstehenden Entscheidung auch dann, wenn -- wie im Streitfall -- eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax an das Gericht erteilt worden ist. Hätten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Ausgangskontrolle im vorstehenden Sinne geschaffen, so wäre das Versehen der Büroangestellten A im Streitfalle nicht unentdeckt geblieben, und die unterbliebene Telefaxübermittlung an das FG hätte noch vor Tagesablauf fristwahrend nachgeholt werden können.

Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die Beschwerde, auch wenn sie zulässig gewesen wäre, keinen Erfolg gehabt hätte. Die nach ständiger Rechtsprechung des Senats gebotene notwendige Beiladung der Steuerberaterkammer zum Verfahren wegen Rücknahme bzw. Widerrufs der Bestellung als Steuerbevollmächtigter (Steuerberater) wird durch das Verhalten der Kammer im konkreten Streitfall oder in vergleichbaren Fällen -- wie es hier vom Kläger beanstandet worden ist -- nicht berührt (Senatsbeschluß vom 4. März 1997 VII B 38/97, BFH/NV 1997, 429).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66957

BFH/NV 1998, 192

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