Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Nachzahlungszinsen

 

Leitsatz (NV)

Ein Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen kann grundsätzlich nicht mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung erreicht werden.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1; AO 1977 §§ 227, 233a

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Schlosserei. In den Jahren 1994 bis 1997 (Streitjahre) zog die Klägerin Vorsteuerbeträge aus einem Mietvertrag (über ihr Betriebsgrundstück) ab. In dem Mietvertrag war Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen.

Dies wurde im Jahr 1999 im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckt. Im Anschluss daran machte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) durch Bescheide vom 26. Oktober 1999 den Vorsteuerabzug rückgängig und setzte gleichzeitig gegen die Klägerin Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 5. November 1999 beantragte die Klägerin, ihr die festgesetzten Zinsen zu erlassen. Zur Begründung berief sie sich auf eine sinngemäße Anwendung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1. April 1996 IV A 4 -S 0460a- 20/96 (BStBl I 1996, 370) zu Billigkeitsmaßnahmen bei Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen nach § 233a AO 1977 aufgrund fehlerhafter Endrechnungen.

Das FA lehnte einen Billigkeitserlass ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, m.w.N.). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Nach Ansicht der Klägerin hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die "Rechtsfrage, ob der Vorsteueranspruch im Zeitpunkt des Leistungsbezugs oder bei Empfang der Rechnung entsteht". Die Klägerin meint, aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung des Rechts bestehe ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Frage, ob die durch Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) "geregelte gleichzeitige Entstehung des Umsatzsteuer-Anspruchs des Fiskus und des Vorsteueranspruchs des Leistungsempfängers durch einen Erlass ggf. anfallender Zinsen herzustellen" sei. Darüber hinaus ist nach Ansicht der Klägerin "zu klären, ob zur Anpassung des deutschen Umsatzsteuer-Rechts an die verbindliche Vorgabe der EU eine Erlasspflicht besteht, weil der deutsche Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums im Umsatzsteuerrecht die Vorsteuerabzugsmöglichkeit nicht schon im Zeitpunkt der Entstehung gewährt, sondern von der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer Rechnung i.S. des § 14 UStG abhängig macht und erst der Erlass der Zinsen die Kompatibilität des Deutschen Umsatzsteuerrechts mit dem EU-Recht herstellen soll".

Die Rechtsfrage(n) sei(en) im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig, weil der BFH "sie noch nicht erkennbar gewertet" habe. Die Frage(n) sei(en) Gegenstand des unter dem Aktenzeichen V R 76/01 beim BFH anhängigen Verfahrens.

b) Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam erachtete(n) Rechtsfrage(n) ist (sind) im Streitfall nicht klärbar.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, m.w.N.; vom 4. Mai 1995 V R 83/93, BFH/NV 1996, 190; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2000 V B 28/00, BFH/NV 2000, 1326; vom 31. Januar 2002 VII B 312/00, BFH/NV 2002, 889).

bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Zwar hat der Senat in dem Ausnahmefall der Berichtigung einer nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschuldeten Steuer Billigkeitsmaßnahmen für geboten erachtet. Hierzu hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 15. Oktober 1989 V R 38/97, V R 61/97 (BFHE 187, 84) mit Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 (Schmeink + Cofreth AG und Co. KG, Manfred Strobl, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2000, 424) entschieden:

"1. Hat der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf.

2. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren festzulegen, in dem zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wobei diese Berichtigung nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen darf."

Diese Berichtigung der Steuer kann nach der Rechtsprechung des Senats im Billigkeitsverfahren gemäß § 227 AO 1977 erfolgen, weil nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils "eindeutig und offensichtlich" in Betracht kommt, dass in derartigen Fällen über die Berichtigung der Steuer entschieden werden muss (vgl. BFH-Urteile vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 518, unter II. 4.; vom 17. Mai 2001 V R 77/99, BFHE 194, 552, unter II. 2. c).

cc) Damit ist der vorliegende Streitfall aber nicht vergleichbar.

Es liegt keine Entscheidung des EuGH mit einer vergleichbaren Aussage vor. Eine derartige Aussage ist auch nicht auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 31. März 2002 V R 33/01 (BFHE 198, 226) zu erwarten. Dieser betrifft die Frage, ob die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Zugang der Rechnung mit Steuerausweis stets für das Kalenderjahr (auch rückwirkend) gilt, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG entsteht. Im Vorlagefall hatte der Unternehmer im Jahr 1999 Leistungen bezogen, die dazu gehörenden Rechnungen aber erst im Januar 2000 erhalten. Im vorliegenden Streitfall hat dagegen die Klägerin in den Streitjahren Vorsteuerbeträge geltend gemacht, obwohl in dem zugrunde liegenden Mietvertrag Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen war.

dd) Der Hinweis der Klägerin auf das beim Senat anhängige Verfahren V R 76/01 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dieses Verfahren betrifft die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen, nicht aber deren Erlass (vgl. das zugrunde liegende Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2001 5 K 374/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1414).

3. Der Streitfall hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf das Schreiben des BMF in BStBl I 1996, 370, auf dessen sinngemäße Anwendung sich die Klägerin mit ihrem Erlassantrag berufen hatte.

Hierzu hat der Senat bereits geklärt, dass der in diesem Schreiben vorgesehene Billigkeitserlass für Nachzahlungszinsen bei fehlerhafter Endrechnung sich nur auf "derartige Fälle" bezieht und nicht auf andere Gestaltungen entsprechend anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2002 V R 66/00, BFH/NV 2003, 591).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 2003, 1531

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge