Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Klagebefugnis einer GbR

 

Leitsatz (NV)

Die gegen eine GbR ergangenen Umsatzsteuer-Bescheide müssen die Gesellschafter in der Regel gem. § 709 Abs. 1, § 714 BGB gemeinschaftlich anfechten.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2; BGB §§ 709, 714

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1992 und 1993 vom 1. Dezember bzw. 12. Dezember 1994 betreffend "GbR X und Y" (GbR) erhoben. Das Verfahren wird beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. ... geführt. Der Kläger beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG wies den Antrag zurück, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete. Die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, daß sich die Einspruchsentscheidung klar und eindeutig an den Kläger richte; der Zusatz "als Gesellschafter einer bestimmten GbR" sei für die rechtliche Bewertung unerheblich. In der Einspruchsentscheidung würden die Bescheide als konkret den Kläger betreffend behandelt. Gehe man aber davon aus, daß auch die Einspruchsentscheidung gegen die GbR gerichtet sei, müßte die Klage nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als vom Kläger für die GbR erhoben angesehen werden. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten (Finanzamt -- FA --) sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen Nachweis beizubringen, daß der Mitgesellschafter mit der Einspruchseinlegung für die GbR einverstanden gewesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm PKH zu gewähren.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Einspruch sei "namens und im Auftrag des X" eingelegt worden. Die GbR habe nicht als Einspruchsführer angesehen werden können. Richtigerweise hätte bereits der Einspruch als unzulässig verworfen werden müssen. Daß der Kläger demgegenüber eine Sachentscheidung erhalten habe, sei unschädlich, da sich dadurch keine Beschwer ergebe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des FG ist nicht zu beanstanden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung); der Kläger ist nicht klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO).

Das FA hat die Bescheide zu Recht an die GbR gerichtet. Steuerschuldner ist die GbR (vgl. § 13 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung). Die GbR besteht so lange fort, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der GbR und dem FA gehört, unter den Gesellschaftern beseitigt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540). Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide konnte demnach nur die GbR als solche erheben. Für die GbR hätten gemäß § 709 Abs. 1, § 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Gesellschafter gemeinschaftlich tätig werden müssen; der Kläger allein ist nicht befugt, Klage gegen die die GbR betreffenden Steuerbescheide zu erheben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402, und vom 17. Mai 1994 IV B 54/93, BFH/NV 1995, 86).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 690

BFH/NV 1996, 691

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