Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Folgerungen für zurückliegende Veranlagungszeiträume hinsichtlich Kinderbetreuungs- und Erziehungsbedarf

 

Leitsatz (NV)

Es ist vom BFH entschieden und daher nicht mehr klärungsbedürftig, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn in den Veranlagungszeiträumen vor 2000 über die bisher geltenden Regelungen hinaus keine Kinderbetreuungskosten und kein Erziehungsbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 7, § 33c; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn in den Veranlagungszeiträumen vor 2000 über die bisher geltenden Regelungen hinaus (z.B. § 32 Abs. 7, § 33c des Einkommensteuergesetzes) keine Kinderbetreuungskosten und kein Erziehungsbedarf steuermindernd berücksichtigt werden und dass insoweit die dezidierte Anwendungsregelung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 (BStBl II 1999, 182) bindend sei (vgl. Urteile vom 15. Juli 1999 III R 51/98, BFHE 190, 94, BStBl II 1999, 823; vom 22. Februar 2001 VI R 115/96, BFH/NV 2001, 1110).

Neue Gesichtspunkte, die von der bisherigen Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden sind, haben die Kläger nicht aufgezeigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 708633

BFH/NV 2002, 647

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