Entscheidungsstichwort (Thema)

Liebhabereibetrieb; Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; fehlerhafte Beweiswürdigung

 

Leitsatz (NV)

1. Wird die Verletzung der Amtsermittlungspflicht gerügt, so ist darzulegen, welche aufklärungsbedürftigen Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind bzw. welche Beweismittel das FG nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus Beweis angeboten hat, warum sich eine weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung dem FG nach dessen insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt auch ohne Antrag als notwendig hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und schließlich, inwieweit das FG bei einer solchen Aufklärung bzw. Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (stg.Rspr.).

2. Die Rüge des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten erfordert eine Darlegung, daß ein bestimmter, von dem Beschwerdeführer bzw. anderen Verfahrensbeteiligten vorgetragener und aus den Akten zu entnehmender Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Dafür sind konkrete Angaben hinsichtlich des Vorbringens und der Aktenteile zu unterbreiten.

3. Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind lediglich noch Ergänzungen bezüglich solcher Rügen zulässig, die dem Mindestmaß der gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge entspechen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Sätze 1, 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat keinen Verfahrensmangel innerhalb der Monatsfrist (vgl. §115 Abs. 3 Satz 1 FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Wird eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach §76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, so ist darzulegen, welche Tatsachen unaufgeklärt geblieben sind, obwohl sie aufklärungsbedürftig waren, bzw. welche Beweismittel das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus Beweis angeboten hat, warum sich eine weitere Aufklärung bzw. Beweiserhebung dem FG nach dessen insoweit maßgebendem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt auch ohne Antrag als notwendig hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und schließlich inwieweit das FG bei einer solchen Aufklärung bzw. Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. Februar 1996 VIII B 2/95, BFH/NV 1996, 618, 619; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817, ständige Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer hat gerügt, das FG sei aus unerfindlichen Gründen zu der Feststellung gelangt, die Segelyacht habe zumindest ihm als Kommanditisten als privates Hobby gedient. Das FG hätte insoweit den Sachverhalt sorgfältiger erforschen müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Tätigkeit nicht voraus, daß diese der persönlichen Lebensgestaltung in Form von Erholung oder Freizeitgestaltung dient. Vielmehr sind persönliche Gründe alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive. Sind die Voraussetzungen für die Bejahung einer steuerrechtlichen Liebhaberei gegeben, so spielt die Frage, aus welchen konkreten persönlichen Gründen im Einzelfall von dem betreffenden Steuerpflichtigen ein solcher Liebhabereibetrieb unterhalten wird, keine entscheidende Rolle (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, 206, m. umf. N.). Abgesehen davon, daß es mithin auf die vom FG getroffene Schlußfolgerung im Ergebnis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ankommt, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, welche konkreten Umstände das FG von Amts wegen noch hätte ermitteln und welche bestimmten Beweise er insoweit hätte erheben sollen. Vor allem hat der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan, warum er als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin nicht von sich aus eine solche weitere Aufklärung angeregt hatte, nachdem der Rechtsstreit das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, also möglicherweise die Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer Gesellschafter, aus persönlichen Gründen zum Gegenstand hatte.

b) Sollte der Beschwerdeführer auch die vom FG vorgenommene Schlußfolgerung angreifen, würde insoweit kein Verfahrensmangel, sondern allenfalls ein materiell- rechtlicher Fehler der angefochtenen Entscheidung behauptet, der jedoch nicht geeignet ist, die Revision wegen Verfahrensfehlers zuzulassen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 28, m. w. N.).

c) Soweit der Beschwerdeführer rügt, in dieser Schlußfolgerung liege ein Widerspruch zu allen in der Verhandlung vom Prozeßbevollmächtigten abgegebenen Erklärungen, wird damit auch keine hinreichende substantiierte Rüge erhoben, das FG habe seiner Beweiswürdigung unter Verletzung des §96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Dazu hätte es der genauen Darlegung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsachen nebst Angaben der Fundstellen in den Akten bedurft und ferner, inwiefern der Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG ursächlich gewesen sei (vgl. dazu BFH- Beschluß vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653, ständige Rechtsprechung). Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers nebst Angebot eines Zeugenbeweises genügt diesen Anforderungen nicht.

2. Die weitere Rüge, entgegen der Feststellung des FG habe die Klägerin tatsächlich schriftlich vorgebracht und dies sei dem Gericht auch mündlich vom Prozeßbevollmächtigten (Beschwerdeführer) genauestens geschildert worden, daß zum Zeitpunkt des Bootskaufes im Jahre 1988 die Klägerin uneingeschränkt über die Verwaltung und Vermietung des Hotelkomplexes in Y verfügt und das Boot ausschließlich wegen eines Motorschadens nicht dorthin habe verlegt werden können, erfüllt gleichfalls nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels.

Die schlüssige Rüge des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten erfordert eine Darlegung durch den Beschwerdeführer, daß ein bestimmter, von dem Beschwerdeführer bzw. anderen Verfahrensbeteiligten vorgetragener und aus den Akten zu entnehmender Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. BFH- Beschluß vom 16. November 1993 I B 115/93, BFH/NV 1994, 551, 552). Auch insoweit hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist (§115 Abs. 3 Satz 1 FGO) keine konkreten Angaben hinsichtlich des Vorbringens und der Aktenteile unterbreitet (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 17. Dezember 1973 III R 141/68, BFHE 111, 550, BStBl II 1974, 350; vom 16. Dezember 1969 II R 90/69, BFHE 98, 386, BStBl II 1970, 408, 410).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung hätte beantragen müssen, um die aus seiner Sicht unvollständig aufgenommenen, jedoch als entscheidungserheblich angesehenen Tatsachen zu ergänzen (vgl. §108 Abs. 1 FGO; ferner BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1992 II B 112/91, BFH/NV 1993, 259).

3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, den Entscheidungsgründen liege offensichtlich eine zeitliche Verwechslung zugrunde, sind die Voraussetzungen für eine Aufklärungsrüge (vgl. Ziff. 1 a) gleichfalls nicht erfüllt. Sollte die Schlußfolgerung als solche angegriffen werden, läge lediglich ein materiell- rechtlicher Fehler vor.

4. Die Rüge, das FG habe nicht nachgeforscht, weshalb die Klägerin "nach Y" nicht ihre Engagements eingestellt habe, obwohl hierzu Gründe aufgeführt worden seien, erfüllt weder die Anforderungen an eine Aufklärungsrüge (Ziff. 1. a) noch an eine solche nach §96 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. Ziff.1. c).

5. Mit der weiteren Rüge, das FG hätte die Feststellung, das Boot habe an einem für Fremde nicht zugänglichen Bootssteg gelegen, wo es einer unmittelbaren Werbung am Liegeplatz entzogen gewesen sei, nicht ohne weitere Hinterfragung treffen dürfen, will der Beschwerdeführer wiederum einen Aufklärungsmangel geltend machen, ohne ihn indessen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu bezeichnen (vgl. Ziff. 1. a). Der Beschwerdeführer legt ebensowenig dar, wann und mit welchem bestimmten Schriftsatz die Klägerin diesen Sachverhalt vorgetragen haben soll.

6. Schließlich legt der Beschwerdeführer für die Verfahrensrüge auch nicht substantiiert dar, wieso die angefochtene Entscheidung auf den geltend gemachten Mängeln beruhen kann.

Das FG ist aufgrund einer Zusammenschau aller objektiven Umstände zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe ihr Unternehmen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Die Art des Gewerbebetriebes sowie die Betriebsführung und Bewirtschaftung ließen von vornherein auf ein Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht schließen. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar darstellen können, worauf sich ihre Hoffnung gegründet habe, die Vercharterung habe gleichwohl mit Gewinn betrieben werden können. Weder habe die Klägerin ein betriebswirtschaftliches Umstrukturierungskonzept nebst Kosten- Nutzen-Analyse noch überhaupt ein Gesamtkonzept vorgetragen. Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wenn der Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht erschüttert worden ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, 206, m. umf. N.). Im Streitfall hätte es mithin der Darlegung bedurft, daß trotz der vom FG in Übereinstimmung mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung als ausschlaggebend beurteilten objektiven Umstände die abweichende Würdigung einzelner weiterer Beweisanzeichen dazu hätte führen können, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Indessen bedarf es gerade nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das FG erkennbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wie ausgeführt, für die Annahme einer steuerrechtlichen Liebhaberei gerade nicht der Feststellung, aus welchen konkreten persönlichen Gründen im Einzelfall von dem Steuerpflichtigen ein Liebhabereibetrieb unterhalten worden ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, 207, m. w. N.).

7. Soweit der Beschwerdeführer in Erwiderung auf den Schriftsatz des Beschwerdegegners nach dem Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. §115 Abs. 3 Satz 1 FGO) mit weiterem Schriftsatz vom 7. Mai 1997 bezüglich der erhobenen Verfahrensrügen detailliertere Angaben macht, mit welchen Schriftsätzen bestimmte Tatsachen vorgetragen worden seien, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, noch die Zulässigkeit der innerhalb der Beschwerdefrist nicht ordnungsgemäß erhobenen Rügen herbeizuführen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind lediglich noch Ergänzungen bezüglich solcher Rügen zulässig, die dem Mindestmaß der gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge entsprechen (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1994 III B 77/94, BFH/NV 1995, 980, 982, ständige Rechtsprechung).

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67077

BFH/NV 1998, 859

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