Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 EStG bei Erwerbeines mit einem Wohnrecht belasteten ZFH

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, inwieweit die Anschaffungskosten bei (teil-)entgeltlichem Erwerb eines -- mit einem Wohnrecht für eine Wohnung belasteten -- Zweifamilienhauses auf die eigengenutzte Wohnung entfallen, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 1, 6

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Der Senat hat im Urteil vom 24. März 1993 X R 25/91 (BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704) bereits inzidenter entschieden, daß bei (teil-) entgeltlichem Erwerb eines Zweifamilienhauses, auch wenn sich der Übergeber des Grundstücks an einer Wohnung ein Wohnrecht vorbehalten hat, die Anschaffungskosten für das Gebäude nicht in voller Höhe auf die eigengenutzte Wohnung entfallen.

Nach dem Urteil des Senats in BFHE 171, 202, BStBl II 1993, 704 sind vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entstandene Aufwendungen bei teilentgeltlichem Erwerb im Verhältnis des Verkehrswerts der eigengenutzten Wohnung zu dem auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Teil entgelt aufzuteilen und nur mit dem Anteil, der dem auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Teilentgelt entspricht, nach § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie Sonderausgaben abziehbar. Aus den Ausführungen im Urteil unter 3. ergibt sich, wie das auf die eigengenutzte Wohnung eines Zweifamilienhauses entfallende Teilentgelt zu ermitteln ist, wenn die nicht eigengenutzte Wohnung mit einem Wohnrecht belastet ist. Danach ist zunächst der Verkehrswert des Zweifamilienhauses insgesamt festzustellen und entsprechend den Grundflächen der beiden Wohnungen aufzuteilen. Von dem Verkehrswert für die wohnrechtsbelastete Wohnung ist der Kapitalwert des Wohnrechts abzuziehen. Im Verhältnis der für beide Wohnungen ermittelten Verkehrswerte ist das Teilentgelt auf die Wohnungen aufzuteilen. Nur von dem auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Teil entgelt ist der Abzugsbetrag nach § 10 e EStG zu gewähren.

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424533

BFH/NV 1997, 345

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