Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Darlegung der Zulassungsgründe

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und ggf. der Literatur darzutun, daß es sich um eine bisher nicht geklärte, im Interesse der Allgemeinheit aber klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt.

2. Mit den Rügen, die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt und das FG habe die Grundsätze über die Verteilung der Beweislast verkannt, werden Verfahrensmängel nicht bezeichnet.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 Sätze 1, 5, § 96 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5, § 115 Abs. 2, 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die behaupteten Verfahrensmängel nicht in einer den An forderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

1. Das Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO) erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, daß im Revisionsverfahren über eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entscheiden wäre und daß diese Entscheidung von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkung die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Oktober 1995 I B 49/95, BFH/NV 1996, 436, m. w. N.). Zur Klärungsbedürftigkeit hätte der Kläger in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und ggf. der Literatur dartun müssen, daß es sich um eine bisher nicht geklärte, im Interesse der Allgemeinheit aber klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Im übrigen ist es geklärt, daß "die bloße Annahme des Vorsatzes durch die Finanzbehörde" nicht ausreichend ist. Das Finanzgericht (FG) hat über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Merkmale einer Steuerhinterziehung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und die hierzu erforderlichen Feststellungen nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen (z. B. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216; vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9). Hiervon ist im Streitfall auch das FG ausgegangen, indem es die Ausführungen zur Steuerhinterziehung in der Einspruchsentscheidung teilweise als überzeugend erachtet und insoweit nach § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) abgesehen hat.

2. Die Beschwerde bezeichnet auch keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Der Vortrag, das FG habe auf die Einspruchsentscheidung verwiesen, obwohl die Annahme des Vorsatzes sachlich durch nichts belegt sei, ist lediglich als Rüge zu deuten, daß die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt sei. Darin liegt indes kein Verfahrensmangel, sondern nur ein (angeblicher) materiell-rechtlicher Fehler (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 27, m. w. N.). Für eine schlüssige Rüge, daß der Tatbestand des FG-Urteils keine Feststellungen zum Vorsatz enthalte und deshalb nicht den Mindestanforderungen (§ 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 FGO) entspreche, ist nichts ersichtlich.

b) Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, das FG habe ihm sein Schweigen bei der Frage, in welcher Höhe die Steuer hinterzogen sei, im Rahmen einer "Beweislastumkehr" angelastet. Eine fehlerhafte Beurteilung der Grundsätze über die Verteilung der Beweislast stellt ebenfalls nur einen materiell-rechtlichen Fehler dar (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 28, m. w. N.).

c) Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt in bezug auf eine Hinzuschätzung von Amts wegen weiter aufklären müssen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist unschlüssig. Es fehlt u. a. an genauen Angaben darüber, welche Beweise das FG hätte erheben müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hätten.

3. Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421883

BFH/NV 1997, 491

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