Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kostenentscheidung bei Erledigung des Zwischenstreits über die Beiladung

 

Leitsatz (NV)

Wird der Zwischenstreit über die Beiladung von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, so ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 1

 

Tatbestand

Das FG hat die Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladenen) durch Beschluß zum Klageverfahren der X-KG wegen Gewinnfeststellung beigeladen.

Gegen diesen Beschluß haben die Beigeladenen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, sie seien durch die Beiladung zu einem weitgehend abgewickelten Klageverfahren in ihrer Rechtsverteidigung unzulässig eingeschränkt.

Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Es hat den Beiladungsbeschluß vom 22. Mai 1987 durch Beschluß vom 4. November 1987 aufgehoben. Daraufhin hat das FA das Beschwerdeverfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beigeladenen haben sich der Erledigungserklärung des FA angeschlossen und beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des FA und der Beigeladenen hat der Senat davon auszugehen, daß der Zwischenstreit über die Beiladung in der Hauptsache erledigt ist.

Die Erledigungserklärung des FA bezieht sich nach ihrem Wortlaut zwar nur auf das Beschwerdeverfahren. Aus der Begründung der Erledigungserklärung ergibt sich jedoch, daß die ,,Hauptsache", die das FA und die Beigeladenen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nicht nur das Beschwerdeverfahren ist, sondern die Frage der Beiladung schlechthin. Denn nachdem das FA seinen Beiladungsbeschluß aufgehoben hat, ist der Streit über die Beiladung gegenstandslos geworden. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob eine Erledigungserklärung, die sich auf ein eingelegtes Rechtsmittel beschränkt, überhaupt wirksam ist (bejahend: BFH-Beschluß vom 11. Mai 1983 II B 25/79, BFHE 138, 173, BStBl II 1983, 481; Baumbach / Lauterbach / Albers /Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 91 a Anm. 4 B; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 107 Anm. 14; verneinend Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - BayVGH - vom 26. Januar 1984 8 CS 83 A. 3000, Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl - 1985, 89; Eyermann / Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 161 Anm. 9; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 15. Aufl., § 91 a Anm. 3 b; Zöller /Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 91 a Anm. 19; Leipold in Stein /Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 91 a Anm. 52; Ziemer /Haarmann / Lohse /Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 10 655/1).

Eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO hat der Senat nicht zu treffen, da durch die Erledigungserklärungen nicht ein selbständiges Verfahren i. S. des § 143 Abs. 1 FGO beendet worden ist. Die Entscheidung über die Beiladung ergeht in einem unselbständigen Nebenverfahren. Die Kosten eines solchen Nebenverfahrens bilden grundsätzlich eine Einheit mit den Kosten des Klageverfahrens (Thomas/Putzo, a.a.O., § 91 Anm. 2; Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., § 91 Anm. 9; Grube in DStZ/A 1972, 119). Bei Erlaß der Entscheidung in einem unselbständigen Zwischenverfahren steht noch nicht fest, in welchem Umfang die eine oder die andere Partei unterliegt. Im Beiladungsbeschluß kann deshalb keine Kostenentscheidung getroffen werden (Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, a.a.O., Tz. 10 624/27; Eyermann / Fröhler, a.a.O., § 161 Anm. 1).

Das gleiche gilt, wenn über einen Beiladungsbeschluß im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (BFH-Beschluß vom 20. September 1978 I B 25, 51/76, n. v.). Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dann im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden.

Nichts anderes kann hinsichtlich der Kostenentscheidung gelten, wenn die Verfahrensbeteiligten den Zwischenstreit über die Beiladung in der Beschwerdeinstanz für in der Hauptsache erledigt erklären (ebenso für den Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung eines Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Klage in der Revisionsinstanz: BFH-Beschluß vom 14. Mai 1976 III R 22/74, BFHE 119, 25, BStBl II 1976, 545).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415941

BFH/NV 1989, 249

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