Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine PKH für einstweilige Anordnung bei unzulässiger Klage im Hauptverfahren

 

Leitsatz (NV)

Der mit dem Bevorstehen eines Steuererlasses begründete Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 258 AO 1977) im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller die Klagefrist für das Hauptverfahren, in dem über den Erlaß der Steuer aus Billigkeitsgründen gestritten wird, versäumt hat. In diesem Falle kann weder für das Antragsverfahren vor dem FG noch für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH Prozeßkostenhilfe gewährt werden.

 

Normenkette

FGO §§ 114, 142; AO 1977 §§ 227, 258; ZPO § 114

 

Fundstellen

Haufe-Index 417829

BFH/NV 1992, 263

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