Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabe ‐ Schätzung des gemeinen Werts ‐ verbindliche Auskunft

 

Leitsatz (NV)

Im Rahmen eines Antrags auf verbindliche Auskunft besteht keine Verpflichtung, den Sachverhalt mit Rücksicht auf den gemeinen Wert von Grundstücken zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 16

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ―FGO a.F.― genügt.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (hier: Schätzung des gemeinen Werts eines Betriebsgrundstücks gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes ―EStG― für die Bestimmung des Gewinns aus der geplanten Betriebsaufgabe) mit der Begründung abgelehnt, dass ―wie auch in der Einspruchsentscheidung dargelegt― die Bestätigung des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angenommenen Wertansatzes eine Ermittlung des Sachverhalts ―ggf. unter Einschaltung eines Sachverständigen― erfordere. Da diese Beurteilung nicht nur der Auffassung der Verwaltungsbehörden (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen ―BMF― vom 24. Juni 1987, BStBl I 1987, 474; vom 21. Februar 1990, BStBl I 1990, 146), sondern auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (Urteil vom 16. März 1994 I R 12/93, BFH/NV 1994, 838; zustimmend Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 204 Rz. 23) entspricht, hätte sich die Beschwerdeschrift zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) nicht auf allgemeine Erwägungen ―wie z.B. Gesichtspunkte der Planungs- und Rechtssicherheit des Steuerpflichtigen― beschränken dürfen; vielmehr hätte die Klägerin eingehend dazu Stellung nehmen müssen, weshalb die Rechtsfrage trotz der Rechtsprechung des BFH noch nicht als geklärt betrachtet werden könne (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304; vom 1. Juni 1999 VIII B 62/98, juris).

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 662234

BFH/NV 2002, 181

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