Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkungen mangelnder Postulationsfähigkeit

 

Leitsatz (NV)

Der bei Einlegung eines Rechtsmittels bestehende Mangel in der Vertretung kann nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Erklärung einer postulationsfähigen Person geheilt werden.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit persönlichem Schreiben fristgerecht am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingelegte Revision ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Dies gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, ist die betreffende Prozeßhandlung - im Streitfall die Einlegung der Revision - unwirksam.

Dieser Mangel ist auch nicht durch das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, in dem dieser Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision eingelegt hat, geheilt worden. Dieses Schreiben ist seinem weiteren Inhalt nach nicht als Einlegung einer zweiten Revision und im übrigen auch nicht als erstmalige Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen, sondern stellt sich lediglich als weitere Rechtsmittelschrift dar (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 1978 VIII R 112/75, BFHE 124, 494, 496, BStBl II 1978, 376; Beschluß vom 27. Juni 1986 III R 24/86, BFH/NV 1986, 683), mit der ersichtlich das vom Kläger persönlich eingelegte Rechtsmittel anwaltschaftlich genehmigt werden sollte. Das ergibt sich aus der ausdrücklich geäußerten Bitte des Prozeßbevollmächtigten, das in der Anlage beigefügte Schreiben des Klägers als Revisionsschrift zu werten, sollte die Revision zugelassen sein, anderenfalls als Nichtzulassungsbeschwerde. Es kann dahinstehen, ob die Prozeßhandlung des Prozeßbevollmächtigten nicht bereits durch die Hinzufügung dieser Bedingung als unwirkam anzusehen wäre, denn jedenfalls verfehlt sie das beabsichtigte Ziel. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß eine nachträgliche Genehmigung einer mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksamen Prozeßhandlung nicht auf den Zeitpunkt der ersten Vornahme dieser Prozeßhandlung zurückwirkt (BFH, Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, 173, BStBl II 1977, 291), so daß der Mangel in der Vertretung nicht nach Ablauf der Revisionsfrist durch Erklärung einer postulationsfähigen Person geheilt werden kann (BFH, Beschluß vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423219

BFH/NV 1994, 333

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