Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zulassung der Revision wegen materieller Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

 

Leitsatz (NV)

1. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird kein Zulassungsgrund dargetan. In gleicher Weise wird mit der Behauptung einer unzulänglichen Beweiswürdigung durch das FG lediglich ein revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnender Mangel des angefochtenen Urteils geltend gemacht.

2. Soweit ausnahmsweise die Zulassung der Revision wegen eines so genannten qualifizierten Mangels des angefochtenen Urteils angestrebt wird, kommen hierfür nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Eine allenfalls fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles reicht dafür hingegen noch nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 25.04.2006; Aktenzeichen 3 K 2799/03 E)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch zu Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Klägern behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.; vom 18. Mai 2005 VIII B 11/04, BFH/NV 2005, 1810).

Einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO erfordert, haben die Kläger weder schlüssig dargetan, noch sind angesichts der Würdigung des Sachverhalts Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Für einen derartigen Mangel eines angefochtenen Urteils kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des Finanzgerichts im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Ebenso wenig haben die Kläger eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnet, deren Klärung grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte; denn sie wenden sich bereits nur gegen die einzelfallbezogene Beurteilung ihres Streitfalles (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1748893

BFH/NV 2007, 1343

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