Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsverlust bei Ausscheiden eines Gesellschafters

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, wenn der Beschwerdeführer lediglich im Stil einer Revisionsbegründung vorträgt, daß und warum die Vorinstanz falsch entschieden habe.

2. Die Rechtsfrage, mit welchen steuerlichen Mitteln beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Sozietät der erlittene Veräußerungsverlust in Relation zum Übergangsgewinn ermittelt werden muß, ist durch BFH-Rechtsprechung geklärt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, wurde am 19. September 1983 fristlos aus einer Sozietät ausgeschlossen, die den Gewinn nach §4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.

In dem Sozietätsvertrag vom ... 1980 war für den Ausschluß eines Partners die Fortsetzung der Partnerschaft durch die verbleibenden Partner bestimmt. Ein aus wichtigem Grund ausgeschlossener Partner sollte als Abfindung nur den auf ihn entfallenden Anteil der freien Rücklagen sowie den auf ihn entfallenden Anteil am Buchwert des Inventars erhalten. Ein Schiedsgerichtsvertrag zum Partnerschaftsvertrag sah die Klärung aller Streitigkeiten aus dem Partnerschaftsvertrag durch ein Schiedsgericht vor.

Aufgrund eines vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleichs zahlte der Kläger im Jahre 1985 zur Abgeltung der gegenseitigen Zahlungsansprüche noch 45 000 DM an seine ehemaligen Partner.

Die verbliebenen Sozien wiesen in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1983 keine besonderen Gewinn- oder Verlustposten anläßlich des Ausscheidens des Kläger aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) folgte der Erklärung und gab den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheid vom 23. April 1985 dem Kläger gesondert bekannt. Auf den Einspruch des Klägers stellte das FA mit Abhilfebescheid vom ... 1985 für den Kläger einen Veräußerungsverlust in Höhe von 181 835 DM fest.

Anläßlich einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, für den Kläger sei im Weg des Betriebsvermögensvergleichs nach §4 Abs. 1 EStG ein anteiliger Übergangsgewinn zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Veräußerungsverlustes sei von den so ermittelten Buchwerten auszugehen. Der Prüfer ermittelte den Übergangsgewinn mit 93 288 DM, den Veräußerungsverlust mit 82 623 DM.

Das FA folgte den Feststellungen des Berichts und erließ am ... 1989 einen Sammeländerungsbescheid zur Gewinnfeststellung 1981 bis 1983 mit dem Zusatz, die Feststellungen 1983 umfaßten den Zeitraum Januar bis September 1983. Der Bescheid wies für den Kläger einen Anteil am laufenden Gewinn in Höhe von 321 861 DM und einen Veräußerungsverlust in Höhe von 82 623 DM aus.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erhöhte den Veräußerungsverlust des Klägers um 45 000 DM. Im übrigen wies es die Klage ab.

Mit der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger im wesentlichen vor: Durch die Zurechnung des Übergangsgewinns, der dem Kläger nicht zugeflossen sei, werde der Verlust, den er durch sein Ausscheiden aus der Sozietät erlitten habe, im Ergebnis neutralisiert. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, mit welchen steuerlichen Mitteln beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Sozietät der erlittene Veräußerungsverlust in Relation zum Übergangsgewinn ermittelt werden müsse. Außerdem könne den Feststellungen des Schiedsgerichts, die sich das FG zu eigen gemacht habe, keine Bindungswirkung für die steuerliche Würdigung des wegfallenden Kapitalkontos des Klägers zuzumessen sein.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so ist die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, ständige Rechtsprechung). Danach ist im einzelnen darzustellen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50; vom 15. September 1994 V B 181/93, BFH/NV 1995, 978, ständige Rechtsprechung). Zur Begründung des allgemeinen Interesses reicht der Vortrag nicht aus, die Rechtsfrage sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden (BFH-Beschlüsse vom 10. November 1994 XI B 36/94, BFH/NV 1995, 531, 532; in BFH/NV 1995, 978).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger legt lediglich im Stil einer Revisionsbegründung dar, daß und warum die Vorinstanz falsch entschieden habe. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache läßt sich indes nicht allein daraus herleiten, daß ein Urteil (rechts-)fehlerhaft ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rdnr. 62, m.w.N.).

Im übrigen wäre die Beschwerde des Klägers -- ihre Zulässigkeit einmal unterstellt -- nicht begründet. Denn die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Rechtsfrage ist durch BFH-Rechtsprechung geklärt. Insoweit wird auf die BFH-Urteile vom 15. Mai 1986 IV R 146/84 (BFH/NV 1988, 84) und vom 13. November 1997 IV R 18/97 (Deutsches Steuerrecht 1998, 240, BFH/NV 1998, 532) verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67433

BFH/NV 1998, 1351

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