Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

 

Leitsatz (NV)

Hat sich das FG mit einer Rechtsfrage (hier: Vorrang einer einheitlichen und gesonderten Feststellung) nicht befaßt und brauchte es dies auch nicht zu tun, so kann die betreffende Rechtsfrage in einem sich anschließenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Es fehlt insoweit die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

In den Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zur Abfassung eines Urteilstenors kann eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gesehen werden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang insbesondere nicht dargestellt, ob und inwieweit hier im Schrifttum oder in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) unterschiedliche Auffassungen bestehen; sie hat insoweit vielmehr eine Revisionsbegründung gegeben (siehe hierzu z.B. auch Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, Rdnr.155f.).

Die Ausführungen zum Vorrang einer einheitlichen und gesonderten Feststellung können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Ob dies bereits aus § 110 Abs. 1 FGO folgt, weil die betreffenden Rechtsfragen schon Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens . . . waren, kann dahingestellt bleiben. Das FG hat sich jedenfalls im gegenwärtigen Verfahren mit diesen Fragen nicht befaßt und brauchte dies auch nicht zu tun. Damit kann insbesondere die Frage nach dem Vorrang eines Feststellungsverfahrens in einem sich anschließenden Revisionsverfahren auch nicht geklärt werden. Es fehlt insoweit die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418385

BFH/NV 1993, 243

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