Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung eines Verwaltungsakts

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob ein Verwaltungsakt i.S. des § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise erledigt ist", richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

AO 1977 § 124 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen 3 K 3228/01)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), Frau EM, war in den Jahren 1988 und 1989 (Streitjahre) Inhaberin des Einzelunternehmens "HM, Uhren und Juwelen - Groß- und Kleinhandel".

Die Klägerin lieferte in den Streitjahren hochwertige Uhren an Herrn K und erklärte diese Umsätze als steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte diesen Erklärungen durch Bescheide vom 20. April 1990 (für 1988) und vom 16. April 1991 (für 1989).

Durch Bescheide vom 1. Oktober 1993 änderte das FA die bisherigen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre und versagte nunmehr die Steuerfreiheit. Nach den Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gegen Herrn K wegen Steuerhinterziehung wohnte Herr K bis November 1988 in X und bis zum 16. November 1989 in Y.

Gegen diese Bescheide vom 1. Oktober 1993 legte die Klägerin am 7. Oktober 1993 Einspruch ein.

Am 27. Oktober 1994 erließ das FA gegenüber der Firma HM GmbH "für Firma HM GmbH als Gesamtrechtsnachfolger der Firma HM Inh EM" gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. In den Erläuterungen zu den Bescheiden heißt es:

"Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 20.04.1990 (21.04.1990). Der Festsetzung/Feststellung liegen die Ergebnisse der bei ihnen durchgeführten Prüfung zugrunde (siehe Prüfungsbericht vom 26.01.1993).

Dieser Bescheid ergeht an die Fa. HM GmbH Uhren und Juwelen, Silber als Gesamtrechtsnachfolger der Fa. HM Inhaber Frau EM. Der Bescheid vom 1.10.1993 ist unwirksam. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch vom 5.10.1993 ist deshalb erledigt."

Gegen diese Bescheide vom 27. Oktober 1994 legte die GmbH Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1998 stellte das FA gegenüber der GmbH fest, dass die Umsatzsteuerbescheide vom 27. Oktober 1994 mangels inhaltlicher Bestimmtheit nichtig und daher gemäß § 125 Abs. 1, § 124 Abs. 3 AO 1977 unwirksam seien. Die Firma HM GmbH sei nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma HM. Die gegen die Bescheide vom 27. Oktober 1994 erhobenen Einsprüche seien damit erledigt.

Parallel dazu wies das FA die Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 1998 darauf hin, dass ihre Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 1. Oktober 1993 noch nicht erledigt seien und wies diese Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2001 als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 1. Oktober 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2003 ab. Zur Begründung führte das FG u.a. aus, die angefochtenen Bescheide seien nicht durch die Bescheide des FA vom 27. Oktober 1994 aufgehoben. Denn diese Bescheide seien an die Firma HM GmbH (als Inhaltsadressatin) gerichtet gewesen und deshalb gegenüber der GmbH wirksam geworden; sie entfalteten keine Wirkung gegenüber der Klägerin.

Auch soweit das FA in den Erläuterungen der Bescheide vom 27. Oktober 1994 darauf hingewiesen habe, dass die Bescheide vom 1. Oktober 1993 unwirksam seien, könnten diese Hinweise bereits mangels Adressierung an die Klägerin keine Bindungswirkung gegenüber dieser entfalten.

Bei den Erläuterungen handle es sich nicht um einen (eigenständigen) Verwaltungsakt, sondern um eine Begründung des Bescheids gegenüber der GmbH. Die Erläuterungen könnten für sich allein keine Bindungswirkung entfalten; sie hätten rein informativen Charakter.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragt Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO) und wegen mangelhafter Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Vorentscheidung weicht --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 1997 VIII R 65/95 (BFH/NV 1998, 573) ab.

Nach diesem Urteil sind zur Auslegung eines Gewinnfeststellungsbescheides die Gründe heranzuziehen, wenn der Tenor Raum zu Zweifeln lässt.

Von diesem Rechtssatz ist das FG nicht abgewichen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Bescheide vom 27. Oktober 1994 nicht an die Klägerin, sondern an die Fa. HM GmbH (als Inhaltsadressatin) ergangen sind.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat die Sache nicht.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 II B 12/97, BFHE 184, 118, BStBl II 1998, 56; vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443; vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60; vom 14. Dezember 2001 VII B 44/01, BFH/NV 2002, 655, 656). Die Bedeutung der Sache darf sich dabei nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2002 V B 158/01, BFH/NV 2002, 1350).

b) Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, "ob sich der Grundsatz des Zivilprozesses, dass sich mit der Hauptsacheerledigung etwaige noch nicht rechtskräftige Sachentscheidungen rückwirkend wirkungslos werden, auf das Verwaltungsverfahren übertragen lässt" ist --schon angesichts der Unterschiede von Zivilprozess und Verwaltungsverfahren-- ohne weiteres zu verneinen. Dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

c) Die ferner von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob eine Erledigung des Einspruchsverfahrens nach dem Eintritt des Rechtsnachfolgers den bisher den Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens bildenden Verwaltungsakt auch dann i.S. von § 124 Abs. 2 AO 'auf andere Weise erledigt' und damit unwirksam werden lässt, wenn er gegen den Rechtsvorgänger und ursprünglichen Einspruchsführer ergangen war", lässt sich nicht allgemein klären. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt i.S. des § 124 Abs. 2 AO 1977 "auf andere Weise erledigt ist", richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.

3. Die Revision kann schließlich nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.

a) Soweit die Klägerin "fehlende" Auslegung durch das FG beanstandet, rügt sie im Kern "fehlerhafte" Auslegung durch das FG, und nicht einen Verfahrensmangel (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474).

b) Es fehlen auch keine tatsächlichen Feststellungen.

Das FG hat auf Seite 5 seines Urteils ausgeführt, "anhand der Unterlagen" habe die Steuerfahndung bestimmte Feststellungen getroffen. Damit steht die Aussage des FG auf Seite 10 seines Urteils im Einklang, auf die Aussage der Zeugin S komme es nicht an. Für das FG bestand --nach dessen maßgeblicher Sicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 1/02, BFH/NV 2004, 59)-- kein weiterer Sachaufklärungsbedarf.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1514436

BFH/NV 2006, 1250

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