Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsverlegung

 

Leitsatz (NV)

Die Ablehnung der Terminsverlegung durch den Senatsvorsitzenden des FG ist nicht beschwerdefähig.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte mit Schriftsatz vom 24. Juni 1987 die Aufhebung und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1987 mit der Begründung beantragt, er sei an Grippe erkrankt. Der Vorsitzende des erkennenden Senats der Vorinstanz lehnte den Antrag mit Schreiben vom 26. Juni 1987 ab, weil der Klägervertreter seine Erkrankung nicht durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht habe. Die mündlichen Verhandlungen, die zur Klageabweisung in den Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 1980 und Einkommensteuer 1981 führten, fanden in Abwesenheit des Klägervertreters statt.

Mit ihrer Beschwerde, der das Finanzgericht (FG) nicht abgeholfen hat, wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Terminsverlegung mit der Begründung, sie sei erst nachträglich erfolgt, weil das FG das Ablehnungsschreiben erst am 30. Juni 1987 abgesandt habe und es ihrem Prozeßbevollmächtigten erst am 1. Juli 1987 zugegangen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hält die Beschwerde für nicht statthaft.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können prozeßleitende Verfügungen und Beschlüsse über eine Vertagung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu den nicht beschwerdefähigen prozeßleitenden Verfügungen gehört auch die Ablehnung der Terminsverlegung durch den Vorsitzenden. Der Begriff der prozeßleitenden Verfügung in § 128 Abs. 2 FGO ist gesetzlich zwar nicht bestimmt. Aus Wortlaut und Sinn der Vorschrift ist jedoch zu entnehmen, daß es sich um Entscheidungen des Gerichts oder seines Vorsitzenden handeln muß, die eine Förderung des Verfahrens zum Ziele haben, also den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betreffen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Dezember 1982 IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 332). Die ablehnende Entscheidung über eine Terminsverlegung (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) gehört zu den Verfügungen, die den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betreffen und deshalb nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (ebenso Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 146 Rdnr. 8). Wenn § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich die Beschwerde gegen Beschlüsse des Gerichts über eine Vertagung ausschließt, muß das erst recht für entsprechende Verfügungen gelten, die der Vorsitzende des Spruchkörpers ohne Mitwirkung der anderen Richter trifft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423943

BFH/NV 1988, 382

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