Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Berufsrecht Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung der namentlich nicht einmal genannten Richter eines Senats des BFH wegen Befangenheit ist mißbräuchlich und daher unzulässig. Das Gericht kann sie in der alten Besetzung als unzulässig verwerfen.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1, § 42/2

 

Gründe

Der Kläger hat zwei Senate des BFH, darunter den erkennenden Senat, wegen Besorgnis der Befangenheit unter Berufung auf § 51 (Abs. 1) FGO abgelehnt. Nach § 51 Abs. 1 FGO mit § 42 Abs. 1, 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, d. h. wegen eines Grundes, der nach objektiven und vernünftigen Erwägungen vom Standpunkt der Partei aus geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. auch Leo Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl. 1961, § 22 III 1 S. 91). Die Ablehnung der namentlich nicht einmal genannten Richter eines Gerichts wegen Befangenheit ist mißbräuchlich und daher unzulässig (insbesondere Beschluß des BVerfG vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1961, 26/7; vgl. auch Staatsgerichtshof Bremen im Beschluß vom 2. August 1958 - St 2/58, MDR 1958, 901/2: Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ohne Angabe von ernstlichen Umständen in der Person des einzelnen Richters stellt sich als Mißbrauch dar und ist daher unzulässig; vgl. ferner Wieczorek, Kommentar zur Zivilprozeßordnung 1957 Bd. I Teil 1 B II a zu § 42 S. 315; derselbe, Zivilprozeßordnung Handausgabe, 2. Aufl., 1966 A II a zu § 45 S. 257; Baumbach- Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 29. Aufl. 1966, 1 zu § 45, 1 B zu § 42; Leo Rosenberg, a. a. O., S. 92). Das muß folgerichtig auch für die Ablehnung eines ganzen Senats gelten. Eine solche mißbräuchliche Ablehnung kann das Gericht in der alten Besetzung als unzulässig verwerfen (BVerfG und Staatsgerichtshof Bremen, a. a. O.; Baumbach-Lauterbach, a. a. O.; Leo Rosenberg, a. a. O., § 22 III 3 b S. 93).

Im Streitfall liegt eine mißbräuchliche und daher unzulässige Ablehnung vor, die der Senat selbst zurückweisen kann. Der Kläger hat zwei Senate des BFH, darunter den erkennenden Senat, ohne Angabe von ernstlichen Gründen in der Person der einzelnen Richter, die er auch nicht benannt hat, wegen Befangenheit abgelehnt. Er zeiht die beiden Senate der Rechtsbeugung nach § 336 des Strafgesetzbuchs (StGB), die "Hilfe zur Ungesetzlichkeit" leisteten. Er begründet diese schwere, unberechtigte Beschuldigung insbesondere mit dem Satz: "Offenbar haben die Senate die falschen, unwahren Vorentscheidungen, auf die sie sich in ihren Urteilen berufen, gar nicht geprüft, sondern mich einfach "im Namen des Volkes verurteilt." Der Kläger übersieht völlig, daß der erkennende Senat in seiner früheren Sache die Entscheidung des FG verfahrensrechtlich und sachlich-rechtlich gar nicht überprüfen durfte, weil die Rb. als unzulässig zu verwerfen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424215

BStBl III 1967, 320

BFHE 1967, 194

BFHE 88, 194

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