Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 115 Abs. 5 Satz 2 FGO ist nicht dahin auszulegen, daß dem Beschwerdeführer im Falle einer ablehnenden Entscheidung die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde in jedem Falle vorher mitzuteilen sind.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2-3, 5

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Steuerpflichtige - Stpfl. -) ist Kraftdroschkenunternehmer, dem drei Taxikonzessionen erteilt worden sind. Im Jahre 1962 veräußerte er eine davon für ... DM, ohne dem Erwerber ein Kraftfahrzeug zu übereignen. Diese Konzession war vorher verpachtet. In seiner Umsatzsteuererklärung 1962 nahm der Stpfl. für das Entgelt den Steuersatz von 1 v. H. nach § 85 UStDB in Anspruch, den das Finanzamt (FA) im Umsatzsteuerbescheid und in der Einspruchsentscheidung versagte. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 14. Dezember 1965, in dem der Streitwert auf 345 DM festgesetzt und die Rb. nicht zugelassen worden ist, wurde am 16. Februar 1966 zugestellt.

Mit dem am 15. März 1966 beim FG eingegangenen Schriftsatz beantragte der Stpfl., die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO zuzulassen. Er legte gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 FGO ein, weil die streitige Rechtsfrage bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei, eine solche Entscheidung jedoch für das gesamte Taxigewerbe wichtig sei und es sich somit um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handele. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Das Urteil des FG, das der Stpfl. angreifen will, ist nach dem Inkrafttreten der FGO ergangen, so daß das neue Recht anzuwenden ist (§ 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO). Die Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Ziff. 1 FGO hat.

Die Tatsache allein, daß der BFH über einen Sachverhalt der streitigen Art bisher nicht entschieden hat, begründet nicht die zur Zulassung der Revision erforderliche grundsätzliche Bedeutung. Diese ist nur dann zu bejahen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt und wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bisher abschließend nicht geklärt ist (vgl. Beschlüsse VI B 2/66 vom 15. Juli 1966, BFH 86, 708, BStBl III 1966, 628, und VII B 3/66 vom 20. September 1966, BFH 86, 791, BStBl III 1966, 653; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, Tz. 18 zu § 115). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Was unter der Veräußerung eines Geschäfts im ganzen oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Sinne des § 85 UStDB zu verstehen ist, hat der erkennende für die Umsatzsteuer zuständige Senat in zahlreichen Urteilen eingehend ausgeführt. Die Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des § 85 UStDB gibt ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der im gegebenen Fall zu entscheidenden Rechtsfrage. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Senat die übertragung eines Rechts, Verfilmungsrechts an einem Roman, nicht als Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs angesehen hat (Urteil V 209/61 vom 14. Mai 1964, HFR 1965 S. 137), ebenso nicht die überlassung einer Konzession für den Güterfernverkehr, bei deren übertragung sogar der genehmigte Lastzug mitübereignet wurde (vgl. das Urteil V 226/64 vom 1. Dezember 1966, BFH 87, 366, BStBl III 1967, 161).

Danach ist von einer Entscheidung des BFH eine weitere Klärung oder eine Fortentwicklung des Rechts nicht zu erwarten. Auf den gegebenen Sachverhalt sind die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 85 UStDB anzuwenden.

Der Senat hielt eine Mitteilung an den Stpfl. nach § 115 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO vor der Beschlußfassung nicht für erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind dem Beschwerdeführer Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde zur äußerung mitzuteilen, wenn der Beschluß nicht begründet werden soll. Soweit im Schrifttum (vgl. Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, Anm. 54 zu § 115) die Meinung vertreten werden sollte, eine vorherige Mitteilung der Bedenken gegen die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde sei in allen Fällen erforderlich, um den Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren und eine überraschungsentscheidung auszuschließen, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.

Der Wortlaut des § 115 Abs. 5 FGO spricht nicht zwingend für eine solche Auslegung, wie der den 2. Halbsatz einleitenden Fassung "...; in diesem Fall ..." zu entnehmen ist. Das rechtliche Gehör wird im allgemeinen dadurch gewährt, daß ein Beschwerdeführer genügend Gelegenheit hat, sein Rechtsmittel zu begründen sowie zu Schriftsätzen des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Das Beschwerdegericht ist dann in der Lage, das gesamte Vorbringen in seinem Beschluß zu berücksichtigen. Im gegebenen Fall sind mehrere Schriftsätze mit eingehenden Begründungen ausgetauscht worden. Dem Stpfl. ist also das rechtliche Gehör gewährt worden.

Eine Vorwegmitteilung kann zur Vermeidung einer für den Beschwerdeführer ungünstigen Entscheidung dann angebracht sein, wenn seit Einlegung der Beschwerde ein Urteil ergangen ist, in dem über einen Sachverhalt der streitigen Art entschieden wurde, so daß der anhängigen Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nicht mehr zukommt. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Die seit Einlegung der Beschwerde ergangenen Urteile zu § 85 UStDB betreffen nicht den gegebenen Sachverhalt. Sie wenden lediglich die in ständiger Rechtsprechung zu § 85 UStDB entwickelten Grundsätze an, ohne neue aufzustellen, die für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde rechtlich bedeutsam sind.

Die Beschwerde war daher ohne eine vorherige Mitteilung zur äußerung nach § 115 Abs. 5 FGO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 266

BFHE 1967, 40

BFHE 88, 40

StRK, FGO:115 R 11

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