Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO, Revisionszulassung wegen schwerwiegenden Fehlern des FG; Verfahrensmangel; keine Verpflichtung des FG zur Einholung eines Sachverständigengutachtens

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rüge bloßer Subsumtionsfehler und einer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht grundsätzlich zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO nicht aus. Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelfall, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

2. Nur besonders schwerwiegende materiell-rechtliche Fehler des FG können zur Zulassung der Revision führen. Solche wären in Schätzungsfällen allenfalls dann anzunehmen, wenn nicht nur das Ergebnis der Schätzung, sondern zugleich deren Methode und rechnerische Details als objektiv willkürlich in Frage gestellt würden.

3. Hat das FG seine Entscheidung alternativ auf zwei Begründungen gestützt, kann die angefochtene Entscheidung nur dann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen, wenn dieser beide Begründungen betrifft.

4. Das FG ist nicht verpflichtet, die ihm obliegende Bestimmung maßgeblicher Schätzungsgrundlagen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorzubereiten.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Urteil vom 11.11.2003; Aktenzeichen VII 182/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.09.2005; Aktenzeichen 1 BvR 2943/04)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1257768

BFH/NV 2005, 227

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