Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen einen Beschluß des FG betr. die Aussetzung der Vollziehung ist ohne besondere Zulassung auch dann nicht statthaft, wenn der Antragsteller auf einen Schriftsatz des Antragsgegners vor Zustellung des Beschlusses nicht Stellung nehmen konnte.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3-4, § 128; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide 1978 und 1979 durch Beschluß vom 30. Januar 1987 abgewiesen.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat dagegen mit Schreiben vom 26. Februar 1987 Beschwerde eingelegt (vgl. Schreiben vom 24. März 1987).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist.

Das FG hat die Beschwerde im Beschluß vom 30. Januar 1987 nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562). Die Möglichkeit der Beschwerde wird hier auch nicht deshalb eröffnet, weil der Antragsteller möglicherweise auf ein Schreiben des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) vom 2. Dezember 1986 nicht vor Zustellung des Beschlusses Stellung nehmen konnte.

Ob in der verspäteten Übersendung des Schreibens des FA ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu sehen ist, könnte der Senat nur beurteilen, wenn ein statthaftes und zulässiges Rechtsmittel gegeben wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415300

BFH/NV 1988, 457

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