Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung gemäß § 175 Abs. 5 Satz 2 AO 1977

 

Leitsatz (NV)

Ist in einem Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer streitig, ob der Kläger oder ein Dritter die besteuerten Umsätze ausgeführt hat, ist die vom FA beantragte Beiladung des Dritten zum Verfahren zulässig.

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 5 S. 2; UStG 1980 §§ 1-2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlaß oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden (§ 174 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Dies gilt auch gegenüber Dritten, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO 1977). Ihre Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig (§ 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977).

Eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 setzt demnach voraus,

a) daß ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist,

b) daß hieraus sich steuerliche Folgerungen für einen Dritten durch Erlaß oder Änderung eines Steuerbescheids ziehen lassen

und

c) daß das Finanzamt die Beiladung veranlaßt und beantragt hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juni 1990 V B 41/90, BFH/NV 1992, 787).

Alle drei Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) hat den dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Lebenssachverhalt dahin gewürdigt, daß die besteuerten Umsätze der Klägerin als Unternehmerin zuzurechnen sind; demgegenüber meint die Klägerin, die Umsätze seien dem Beigeladenen zuzurechnen. Hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen Erfolg, sind die Umsätze - soweit dies abgabenrechtlich noch möglich ist - beim Beigeladenen zu besteuern. Das FA hat deshalb dessen Beiladung beantragt.

Ob die Umsätze wirklich der Klägerin oder dem Beigeladenen zuzurechnen sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 11/91, BFH/NV 1991, 844 und die dort zitierte Rechtsprechung), ist nicht im Rahmen der Beiladung, sondern im weiteren Verlauf des Verfahrens in der Hauptsache zu entscheiden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 297

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