Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur erforderlichen Revisionsbegründung; zum Nachweis der Körperbehinderung i. S. d. § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG

 

Leitsatz (NV)

1. Im Rahmen der Revisionsbegründung muß der Revisionskläger dartun, welche Ausführungen des FG aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (ständige BFH-Rechtsprechung).

2. Als Revisionsbegründung genügt insbesondere nicht

a) allein der Hinweis, es sei der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO 1977 verletzt, wenn nicht im einzelnen dargelegt wird, worin diese Verletzung liegt;

b) die Wiederholung des Klagevorbringens (zu § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG).

3. Neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsbegründung darf vom BFH nicht berücksichtigt werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 88; BFHEntlG Art. 1 Nr. 8; EStG § 33b Abs. 6; EStDV § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für 1976 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von rd. 45 000 DM für die Grundstücke A, B und C. Außerdem machte sie den Pauschbetrag von 7 200 DM nach § 33 b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. 65 000 DM aus; er gewährte den Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 EStG nicht, weil hierfür das Attest eines Facharztes als Nachweis für die dauernde Pflegebedürftigkeit nicht ausreiche.

Die Klage hatte geringfügig Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte von den geltend gemachten Werbungskosten 342 DM für Absetzung für Abnutzung (AfA) bei dem Grundstück A und 886 DM für Reparaturaufwendungen bei dem Grundstück C an. Die AfA für die Grundstücke B und C könnten von der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht geltend gemacht werden (Hinweis auf Urteile vom 28. Juli 1981 VIII R 35/79 und VIII R 141/77, BFHE 134, 133, 409, BStBl II 1982, 380, 454, sowie vom 27. Juli 1982 VIII R 176/80, BFHE 136, 466, BStBl II 1983, 6). Die Schuldzinsen von 9 724,79 DM könnten von der Klägerin ebenfalls nicht als Werbungskosten angesetzt werden. Es handele sich hierbei um eine freiwillige Zuwendung der Klägerin an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person i. S. von § 12 Nr. 2 EStG. Das FA habe auch den Mietwert des Grundstücks C zutreffend mit 13 524 DM geschätzt. Die von der Klägerin geltend gemachten Werbungskosten für dieses Grundstück hätten (außer dem bereits oben erwähnten Betrag von 886 DM) nicht anerkannt werden können. Bei den geltend gemachten Zinsen von 1 620,52 DM fehle der wirtschaftliche Zusammenhang. Den Nachweis über die Zahlung des Betrags von 5 137,52 DM im Jahre 1976 für die Installation eines Öltanks habe die Klägerin verspätet nach Art. 3 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) erbracht. Schließlich habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, daß sie die Reparaturrechnung vom 31. Dezember 1975 über 1 025,10 DM im Streitjahr 1976 beglichen habe, wie dies für die Reparaturaufwendungen von 886,18 DM geschehen sei.

Der erhöhte Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG habe nicht gewährt werden können, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß bei ihr die Voraussetzungen hierfür im Streitjahr vorgelegen hätten. Der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts D vom 28. November 1980 erbringe hierfür einen Nachweis.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, daß das Urteil nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, weil der Briefumschlag mehrere Vorgänge enthalten habe, einen Vorgang ohne Bezeichnung.

Verletzt seien folgende Rechtsnormen: § 162 AO, Art. 3 § 3 VGFGEntlG, § 21 EStG. Das FG habe den Überschuß aus dem Grundstück C falsch ermittelt. Es sei eine Wohnung vermietet gewesen. Die Werbungskosten hätten anerkannt werden müssen. Es sei der Untersuchungsgrundsatz des § 88 der Abgabenordnung (AO 1977) anzuwenden gewesen. Außerdem hätte die Hälfte von Aufwendungen für eine Großreparatur von 16 661,10 DM = 8 330,55 DM nach § 82 b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) berücksichtigt werden müssen. Von den dann verbleibenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 59 718,33 DM hätten der Klägerin nur 2/3 zugerechnet werden dürfen, da nach Durchsicht der Belege 1/3 des Nießbrauchs der Tochter E zustehe.

Die Voraussetzungen für den Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG hätten nach dem Attest des behandelnden Arztes bereits 1976 vorgelegen.

Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es hält darüber hinaus die Revision wegen Nichterreichens der Streitwertgrenze für unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Der Senat läßt offen, ob die Revision nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil der Wert des Streitgegenstandes zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigt (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - in der für das Streitjahr geltenden Fassung) bzw. weil die Klägerin keinen Revisionsantrag gestellt hat (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, daß der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Rechtsprechungshinweise bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 120 Anm. 32). Der Revisionskläger muß dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (BFH-Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470).

Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Ihrem Vortrag ist zwar zu entnehmen, daß sie das Urteil des FG nicht billigt. Dies erstreckt sich aber offensichtlich nur auf das Ergebnis der Abweisung der Klage. Die erforderliche sachliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen, auf denen das Urteil beruht, fehlt indes. Es handelt sich bei dem Vorbringen der Klägerin weitgehend um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann (§ 118 Abs. 2 FGO). Es muß daher der Vortrag unberücksichtigt bleiben, es sei eine Wohnung des Grundstücks Tannenweg vermietet worden, es sei für 1975 ein Antrag auf Berichtigung der Veranlagung zur Berücksichtigung einer Großreparatur nach § 82 b EStDV gestellt worden und 1/3 des Nießbrauchs stehe der Tochter E zu.

Rechtliche Gesichtspunkte, aus denen die Vorinstanz dem Klagebegehren der Klägerin hätte stattgeben müssen, sind nicht angeführt und nicht zu erkennen. Der lapidare Hinweis, es sei der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO 1977 anzuwenden bzw. diese Vorschrift sei verletzt, genügt nicht, wenn nicht im einzelnen dargelegt wird, worin diese Verletzung liegt. Es fehlt auch an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der wohlbegründeten Entscheidung des FG. Das trifft vor allem für die Ausführungen des FG zu der Versagung des Pauschbetrages nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG zu. Die Revisionsbegründung geht an keiner Stelle darauf ein, daß nach § 33 b Abs. 6 EStG i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 EStDV die geminderte Erwerbsfähigkeit durch eine Bescheinigung nach dem Schwerbehindertengesetz nachzuweisen ist, wie das FG im einzelnen dargelegt hat, und welche anderen Nachweise in Betracht kommen (Abschn. 194 Abs. 9 der Einkommensteuer-Richtlinien). Die Wiederholung des Vorbringens im Klageverfahren, daß nach einem Attest des behandelnden Arztes aus dem Jahre 1976 die Voraussetzungen vorgelegen hätten und dies durch die Behörde im Jahre 1980 bestätigt worden sei, genügt nach den obigen Ausführungen eben nicht.

Der Senat sieht von einer Begründung hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel einer nichtordnungsgemäßen Zustellung gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415808

BFH/NV 1988, 796

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