1Trifft eine besondere Wertminderung wegen Alters infolge Verkürzung der Lebensdauer (vgl. Abschnitt 41 Abs. 6 und 7) mit einer Wertminderung wegen schlechten baulichen Zustandes (vgl. Abschnitt 42) zusammen, so ist zunächst die Wertminderung wegen Alters vorzunehmen. 2Von dem dann verbleibenden Wert ist der nach Abschnitt 42 zulässige Abschlag wegen noch nicht berücksichtigter Schäden nach § 87 BewG zu machen.

Beispiel:

Ein Gebäude mit einer gewöhnlichen Lebensdauer von 100 Jahren und einem Alter von 40 Jahren im Hauptfeststellungszeitpunkt muß infolge eines nicht behebbaren Bergschadens mit Sicherheit in 10 Jahren abgebrochen werden. Außerdem liegt ein behebbarer Bauschaden von 20 v. H, vor.

Die Wertminderung wegen Alters beträgt:

Tatsächliche Lebensdauer (Alter + tatsächliche Restlebensdauer) 40 + 10 = 50 Jahre.

Jährlicher Wertminderungssatz = 100/50 = 2 v. H.

Wertminderung wegen Alters insgesamt (40 x 2 =) 80 v. H.

Um diesen Hundertsatz ist der Gebäudenormalherstellungswert zu kürzen. Der verbleibende Wert ist um weitere 20 v. H. wegen des behebbaren Bauschadens zu mindern.

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