(1) 1Zu den sonstigen Leistungen des Mieters, die in die Miete einzubeziehen sind, gehört auch die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter. 2Ohne die Übernahme wäre der Vermieter nach § 536 BGB verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 3Hierzu gehört auch die Ausführung der Schönheitsreparaturen.

 

(2) 1Bei der Berechnung der Vervielfältiger sind die Kosten für die Schönheitsreparaturen im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters in die Bewirtschaftungskosten des Grundstücks eingerechnet worden. 2Werden die Kosten für die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen, so ist die Jahresrohmiete um folgende Hundertsätze zu erhöhen, und zwar bei

Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Mietwohngrundstücken um je 5 v. H.,
bei gemischtgenutzten Grundstücken um 4 v. H.,
und bei Geschäftsgrundstücken um 3 v. H.

der Jahresrohmiete.

 

(3) 1Ist die Jahresrohmiete nach § 79 Abs. 3 BewG (vgl. Abschnitt 25) um 12 v.H. oder nach § 79 Abs. 4 BewG um 14 v.H. zu erhöhen, so bemißt sich der Zuschlag für Schönheitsreparaturen nach Absatz 2 nach der Grundstücksart, die sich nach der Erhöhung der Miete ergibt. 2Wird das Grundstück teils zu Wohnzwecken, teils zu gewerblichen Zwecken genutzt, so kann sich in Grenzfällen durch den Zuschlag nach Absatz 2 die Grundstücksart ändern. 3In diesen Fällen bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach der Grundstücksart, der das Grundstück nach § 75 BewG ohne Berücksichtigung dieses Zuschlags zuzuordnen wäre, die Art des Grundstücks jedoch nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten, das sich nach Berücksichtigung des Zuschlags ergibt.

Beispiel:

Das Grundstück wird teils zu Wohnzwecken, teils zu gewerblichen Zwecken genutzt. Die Wohnungen sind grundsteuerbegünstigt. Kosten für die Schönheitsreparaturen werden für die gewerblichen Räume von den Mietern übenommen, für die Wohnungen vom Vermieter getragen.

Jahresrohmiete des Wohnzwecken dienenden Teils 36 200 DM
+ 12 v. H. Zuschlag wegen Grundsteuervergünstigung 4 344 DM
  40 544 DM
Jahresrohmiete des gewerblichen Zwecken dienenden Teils 10 000 DM
Jahresrohmiete 50 544 DM

Die Jahresrohmiete des Wohnzwecken dienenden Teils beträgt 80,2 v. H. der gesamten Jahresrohmiete. Das Grundstück wäre danach ein Mietwohngrundstück. Da die Mieter der gewerblichen Räume die Schönheitsreparaturen übernommen haben, muß die Jahresrohmiete dieser Räume um 5 v. H. erhöht werden.

Jahresrohmiete des Wohnzwecken dienenden Teils   40 544 DM
Jahresrohmiete des gewerblichen Zwecken dienenden Teils 10 000 DM  
+ 5 v. H. Schönheitsreparaturen 500 DM 10 500 DM
Gesamte Jahresrohmiete   51 044 DM

Die Jahresrohmiete des Wohnzwecken dienenden Teils beträgt nunmehr 79,4 v. H. der gesamten Jahresrohmiete. Das Grundstück ist durch die Verschiebung der Anteile der Jahresrohmiete zu einem gemischtgenutzten Grundstück geworden. Diese Grundstücksart ist bei der Bewertung festzustellen. Es verbleibt jedoch bei dem Zuschlag für Schönheitsreparaturen von 5 v. H.

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