Leitsatz

Soweit ein Ehepartner den Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid im eigenen Namen und im Namen des anderen Ehepartners auch unter dem Briefkopf des Ehepartners zurücknimmt, nimmt er für sich in Anspruch, auch in Vollmacht für den anderen Ehepartner zu handeln. Es bedarf dann keiner weiteren Überprüfung des Bestehens dieser Vollmacht, wenn in gleicher Weise bereits der Einspruch eingelegt wurde.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein eingelegter Einspruch wirksam zurückgenommen wurde. Vereinfacht dargestellt legten die Steuerpflichtigen gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch wegen mehrerer Punkte ein und schränkten ihren Einspruch im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens auf einen Einspruchspunkt ein. Nach einem Telefonat mit der zuständigen Bearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle nahm der Ehemann den Einspruch zurück. Im Nachhinein machten die Eheleute geltend, dass es sich nicht um eine Einspruchsrücknahme, sondern lediglich um eine Einspruchseinschränkung handele, außerdem sei die Rücknahme schon deshalb nicht wirksam, weil beide Eheleute gemeinsam Einspruch eingelegt, aber nur ein Ehegatte den Einspruch zurückgenommen hätte.

 

Entscheidung

Das FG wies die eingelegte Klage ab und entschied, dass, soweit ein Ehepartner den Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid im eigenen Namen und im Namen des anderen Ehepartners auch unter dem Briefkopf des Ehepartners zurücknimmt, er für sich in Anspruch nimmt, auch in Vollmacht für den anderen Ehepartner zu handeln. Es bedarf dann keiner weiteren Überprüfung des Bestehens dieser Vollmacht, wenn in gleicher Weise bereits der Einspruch eingelegt wurde. Zwar hat die Finanzbehörde grundsätzlich die Beweislast für die Abgabe einer die Einspruchsrücknahme beinhaltenden Erklärung des Einspruchsführers. Diese greift jedoch dann nicht, wenn – wie im Streitfall – die Existenz einer solchen Erklärung nicht infrage steht, weil eine Rücknahmeerklärung nach ihrem eindeutigen Wortlaut unstreitig vorliegt und lediglich darüber gestritten wird, ob diese Rücknahmeerklärung aufgrund eines außerhalb ihrer selbst liegenden Sachverhalts als bloße Einschränkung eines Einspruchs hätte aufgefasst werden müssen. Das FG stellte klar, dass für derartige außerhalb der Rücknahmeerklärung liegende Sachverhaltsumstände, die deren Verständnis entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch in ihr Gegenteil wandeln sollen, den Einspruchsführer die Beweislast trifft, der sich hierauf unter Umkehrung des Verhältnisses von Regel und Ausnahme beruft.

 

Hinweis

Eine Rücknahmeerklärung ist nur dann unwirksam, wenn sie nicht in der zutreffenden Form oder mit dem erforderlichen Inhalt abgegeben worden ist. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, führt die nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme zur Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens. War die Einspruchsrücknahme dagegen wirksam, ist der fortgeführte Einspruch – wie im Streitfall – als unzulässig zu verwerfen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil v. 16.12.2020, 4 K 1039/20

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