Kassenbestand am 2.1.01   3.250 EUR
  Einnahmen vom 2.1. bis 19.1.01 + 14.320 EUR
  Ausgaben vom 2.1. bis 19.1.01 ./. 18.500 EUR
  Kassenfehlbetrag am 19.1.01 ./. 930 EUR
+ Einnahmen vom 20.1. bis 30.1.01 + 8.400 EUR
./. Ausgaben vom 20.1. bis 30.1.01 ./. 10.100 EUR
  Kassenfehlbetrag am 30.1.01 ./. 2 630 EUR

Der höchste Kassenfehlbetrag beläuft sich auf 2.630 EUR. 2.630 EUR und normaler Kassenbestand ergeben dann den Betrag, um den der Betriebsprüfer die Einnahmen erhöhen wird.

Es ist nun einmal nicht möglich, mehr Bargeld aus der Kasse herauszunehmen, als tatsächlich in ihr enthalten ist. Betriebsprüfer ermitteln nicht den Grund für Kassenfehlbeträge. Sie erhöhen einfach den Gewinn. Es liegt deshalb beim Unternehmer, festzustellen, warum ein Fehlbetrag aufgetreten ist.

Das Entstehen von Kassenfehlbeträgen kann nämlich folgende Ursachen haben:

  • Es ist ein Rechenfehler unterlaufen, sodass tatsächlich kein Minus vorhanden ist.
  • Bareinnahmen sind verspätet ins Kassenbuch eingetragen worden.
  • Barausgaben sind zeitlich unzutreffend ins Kassenbuch eingetragen worden, was bei Reisekostenabrechnungen häufiger der Fall ist.
  • Privateinlagen sind nicht oder zeitlich verspätet ins Kassenbuch eingetragen worden.

Erst wenn keine dieser Möglichkeiten zutrifft, ist davon auszugehen, dass Betriebseinnahmen nicht erfasst worden sind.

 
Praxis-Tipp

Was bei einem geringfügigen Mangel der Kassenführung gilt

Geringfügige Mängel im Rahmen der Kassenführung dürfen vom Betriebsprüfer nicht mehr zum Anlass genommen werden, Schätzungen über den geringfügigen Mangel hinaus vorzunehmen.

In einem vor dem Finanzgericht Münster geführten Gerichtsverfahren ging es um einen Imbiss, der seinen Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Die tägliche Bonrolle der im Betrieb genutzten elektronischen Registrierkasse wurde aufbewahrt und im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt. Der Betriebsprüfer machte für den Prüfungszeitraum folgende Feststellungen:

  • an 5 Tagen des 3-jährigen Prüfungszeitraums wurden einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst.
  • Die Barumsätze von diesen 5 Tagen beliefen sich auf rund 100 EUR.
  • Darüber hinaus lagen die Gewinne für die Prüfungsjahre innerhalb der amtlichen Richtsätze der Finanzverwaltung.[1]

Der Betriebsprüfer sah in den fehlenden Barumsätzen der 5 Tage Gründe dafür, dass die Kassenaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß seien und bediente sich seiner Schätzungsbefugnis. Die hiergegen vom Imbissinhaber gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Finanzgericht stellte folgendes fest:

Die vom Betriebsprüfer festgestellten Mängel in der Kassenführung führen nicht zur Verwerfung der Aufzeichnungen des Imbisses.

Das Finanzgericht begründete die unternehmerfreundliche Entscheidung damit, dass die Häufigkeit der Mängel in der Kassenführung im Verhältnis zur Anzahl der gesamten Geschäftsvorfälle im Prüfungszeitraum geringfügig waren und die Gewinnauswirkung mit rund 100 EUR niedrig ist.

Ebenso war das Finanzgericht der Ansicht, dass sich die Kassensturzfähigkeit aufgrund der fehlenden Barumsätze von 5 Tagen auf ein geringfügiges Maß beschränkt hat, sodass diese ebenfalls nicht beanstandet werden kann oder gar zu einer Verwerfung der Buchhaltung führen könnte.

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