Der Beginn der Betriebsprüfung wird durch die Prüfungsanordnung oder durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgelegt. Der Beginn kann auch mündlich mitgeteilt werden, allerdings erst nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Erscheint der Betriebsprüfer, muss er sich ausweisen und das Datum sowie die Uhrzeit des Prüfungsbeginns dokumentieren (§ 198 AO). Dies ist wichtig, weil mit dem tatsächlichen Beginn der Prüfung

  • eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nicht mehr möglich ist, sofern diese nicht ohnehin bereits infolge der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ausgeschlossen ist[1];
  • die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung einsetzt.

Die förmliche Dokumentation des Prüfungsbeginns ist dann nicht entscheidend, wenn er anhand der tatsächlichen Ermittlungshandlungen feststellbar ist.[2]

 
Praxis-Tipp

Ablaufhemmung

Häufig wird eine Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung in die Nähe des Jahreswechsels gelegt, um Fristabläufe zu verhindern. Da dieser Termin den meisten Steuerpflichtigen missfällt, spekuliert die Finanzverwaltung darauf, dass ein Antrag auf Verlegung der Betriebsprüfung gestellt wird, weil dieser eine Ablaufhemmung auslöst. Wird kein solcher Antrag gestellt, tritt die Ablaufhemmung nur dann ein, wenn die Prüfung vor dem Jahresablauf tatsächlich begonnen wird.

Ein "Pro-Forma-Besuch" des Betriebsprüfers und seines Vorgesetzten ohne Aufnahme von Prüfungshandlungen genügt dazu keinesfalls.[3] Gleiches gilt, wenn die Betriebsprüfung unterbrochen wird und der Betriebsprüfer während einer 8-monatigen Prüfungspause im Amt lediglich die Akten studiert. Denn der Steuerpflichtige muss erkennen können, dass die Prüfung wieder aufgenommen wird.[4]

Konkrete Prüfungshandlungen liegen dagegen bereits dann vor, wenn der Prüfer am Prüfungsort Ermittlungen zum Steuerfall vornimmt, selbst wenn sie nur auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern oder Geschäftspapieren gerichtet sind. Gleiches gilt für ein informatives Gespräch und das Verlangen von Auskünften, gegebenenfalls auch von Dritten.[5]

Selbst Aktivitäten des Betriebsprüfers vor dem in der Prüfungsanordnung genannten Prüfungsbeginn können nach Auffassung des FG Düsseldorf über reine Vorbereitungshandlungen hinausgehen und damit eine Ablaufhemmung auslösen.[6]

Eine Betriebsprüfung hat auch begonnen, wenn der Betriebsprüfer die Geschäftsräume des Geprüften nicht betreten kann, weil dieser ein Hausverbot gegen den Betriebsprüfer verhängt hat.[7]

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