Eine weitere Besonderheit i.R.d. personellen Verflechtung ist bei Treuhandverhältnissen zu beachten, da nicht in jedem Fall schon allein aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung an Besitz- und Betriebsunternehmen auf eine personelle Verflechtung geschlossen werden kann.[34]

Treuepflicht = Problem der Interessensunterordnung: Schließlich gebietet es die dem Treuhänder gegenüber dem Treugeber obliegende Treuepflicht, dass dieser (= Treuhänder) in der Gesellschafterversammlung seine eigenen Interessen den Interessen des Treugebers unterordnet.

Im Streitfall[35] konnte die Kommanditistin einer (personenidentischen) Besitz-KG, die gleichzeitig mehrheitlich an der Betriebsgesellschaft beteiligt war, aufgrund ihrer Treuhänderfunktion[36] auf Ebene der Besitz-KG nicht ihren (einheitlichen) Willen dauerhaft durchsetzen. Eine personelle Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung wurde folglich ausgeschlossen.

[36] Die Anteile an der Besitz-KG wurden mehrheitlich treuhänderisch für fremde Dritte gehalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge