Der Tatbestand der personellen Verflechtung hat durch die jüngste Änderung der BFH-Rechtsprechung[42] eine weitere Dynamik erfahren.

a) Sachverhalt und Vorverfahren

In dem zugrunde liegenden Fall[43] ging es um die Frage, ob eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft Gegenstand des Durchgriffsverbotes im Kontext der personellen Verflechtung für die Besitz-Personengesellschaft sein kann.

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, Grundstücke an eine M-KG überließ.[44] Kommanditistin der Klägerin war eine durch A angeführte Personengruppe.[45] Komplementärin der Klägerin war die BV-GmbH, deren Alleingesellschafter A war.[46] Die Anteile an der M-KG wurden durch die H-GmbH als Kommanditistin gehalten; Anteilseigner der H-GmbH war im Kern dieselbe Personengruppe.[47] Als Komplementärin der M-KG war die V-GmbH eingesetzt, deren Anteile allein durch die H-GmbH gehalten wurden.[48] Die Anteile an der H GmbH qualifizierten als Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) der Personengruppe bei der Klägerin.[49]

Erweiterte Grundstückskürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 GewStG? Streitig war vorliegend die Frage nach der erweiterten Grundstückskürzung auf Ebene der Klägerin.

Das Finanzamt versagte die erweiterte Grundstückskürzung, da aufgrund der Qualifikation der Anteile der Personengruppe an der H-GmbH als Sonder-BV der Klägerin keine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes gegeben sei.[50]

FG bejahte die erweiterte Grundstückskürzung: Das hessische FG[51] kam indes zu dem Ergebnis, dass die Überlassung von Grundbesitz an eine Schwester-Personengesellschaft sowie die Qualifikation der Beteiligung an der H-GmbH als Sonder-BV der Klägerin einer erweiterten Grundstückskürzung nicht entgegenstehe.[52]Beachten Sie: Zudem stehe der erweiterten Grundstückskürzung das durch die Rechtsprechung entwickelte Durchgriffsverbot im Regelungszusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen, das es vorliegend verbiete, den durch die BV-GmbH ausgeübten geschäftlichen Betätigungswillen der dahinterstehenden Personengruppe zuzuordnen.[53]

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung[54] hatte das Durchgriffsverbot zur Folge, dass eine Beteiligung an einer Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, nicht eine personelle Verflechtung begründen kann.

[45] BFH v. 16.9.2021 – IV R 7/18, EStB 2022, 80 (Schimmele) Rz. 2. Die Beteiligungsverhältnisse änderten sich nach dem Tod des A, die Anteile an der Klägerin wurden jedoch weiterhin mehrheitlich von derselben Personengruppe gehalten.
[52] Günther, EStB 2018, 307 (309).

b) Entscheidung des BFH v. 16.9.2021 – IV R 7/18: Änderung der Rechtsprechung

Der BFH hält an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest und gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft als Komplementär nämlicher Besitz-Personengesellschaft besteht, dennoch zu einer personellen Verflechtung führen könne.[55]

[55] S. dazu BFH v. 16.9.2021 – IV R 7/18, EStB 2022, 80 (Schimmele) Rz. 38.

c) Stellungnahme

Unseres Erachtens ist die Änderung der Rechtsprechung zu begrüßen.

Bisherige unterschiedliche Beurteilung auf Ebene von Besitz- und Betriebsgesellschaft erscheint inkonsequent: Vergleicht man die Frage der personellen Verflechtung von Betriebs- und Besitzgesellschaften, so kam es bisher in der Rechtsprechung zu einer unterschiedlichen Beurteilung auf Ebene der Besitz- und der Betriebsgesellschaft:

  • während die stetige Rechtsprechung die mittelbare Beherrschung der Betriebsgesellschaft anerkannte,[56]
  • war diese in der Vergangenheit nicht auf Ebene der Besitzgesellschaft einschlägig.[57]

Diese divergierende Rechtsprechung war inkonsequent.[58]

Nunmehr Beurteilung der personellen Verflechtung nach einheitlichen Maßstäben: Aus Gründen der Konsistenz, Stringenz und Rechtssicherheit ist daher die Änderung der Rechtsprechung zu begrüßen – schließlich kann die Frage nach der ...

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