BMF, 10.12.1985, IV B 2 - InvZ 1200 - 6/85/IV B 2 - S 1900 - 25/85

Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.-20. September 1985 (ESt VI/85) - Punkt 18 der TO -

Zu den Rechtsfolgen personenbezogener Bindungsvoraussetzungen bei Steuervergünstigungen und Investitionszulagen in Fällen der Betriebsaufspaltung wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

I. Die Inanspruchnahme bestimmter Steuervergünstigungen, z.B. der Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG, und Investitionszulagen, z.B. der Investitionszulagen nach § 1 InvZulG (Regionalzulage) und in bestimmten Fällen nach § 19 BerlinFG setzt voraus, daß die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter während eines bestimmten Mindestzeitraums seit Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts in einem Betrieb oder in einer Betriebsstätte der Steuerpflichtigen verbleiben oder vom Steuerpflichtigen im eigenen gewerblichen Betrieb zu bestimmten Zwecken verwendet werden. Diese personenbezogenen Bindungsvoraussetzungen sind grundsätzlich nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter einem Dritten zur Nutzung in dessen Betrieb oder Betriebsstätte überläßt.
II. In Tz. 104 des BMF-Schreibens vom 5.5.1977 (BStBl 1977 I S. 246) und den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder ist hinsichtlich der Investitionszulagen nach den §§ 1 und 4 InvZulG bestimmt, daß in Fällen der Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen auch für solche Wirtschaftsgüter zur Inanspruchnahme der Investitionszulage berechtigt ist, die es an das Betriebsunternehmen vermietet oder verpachtet hat. Zur Anwendung des § 3 ZRFG gilt eine vergleichbare Regelung nach dem BMF-Schreiben vom 10.11.1978 (BStBl 1978 I S. 451) und den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder. Nach den vorgenannten Verwaltungsregelungen ist wie bisher mit der Maßgabe zu verfahren, daß die in ihnen enthaltene Beschränkung auf Betriebsaufspaltungsfälle, bei denen das Besitzunternehmen ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ist, entfällt.
III.

Die personenbezogenen Bindungsvoraussetzungen nach den Vorschriften des Investitionszulagen rechts sind bei Begründung oder Bestehen einer Betriebsaufspaltung auch in folgenden Fallgruppen als erfüllt anzusehen:

  1. Das Besitzunternehmen, das wesentliche Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen vermietet oder verpachtet, übt auch eine eigene gewerbliche Tätigkeit aus.
  2. Das Besitzunternehmen vermietet oder verpachtet dem Betriebsunternehmen nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen, sondern nur eine wesentliche Betriebsgrundlage oder einige Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören (vgl. BFH-Urteile vom 20.9.1973, BStBl 1973 II S. 869 und vom 21.5.1974, BStBl 1974 II S. 613.
  3. Das Besitzunternehmen, das wesentliche Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen vermietet oder verpachtet, überträgt darüber hinaus das Eigentum an anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf das Betriebsunternehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert, einem Zwischenwert oder dem Teilwert in das Betriebsunternehmen eingebracht werden.
  4. Das Besitzunternehmen hat die Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Überläßt ein Besitzunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft einem anderen Unternehmen. insbesondere einer anderen Kapitalgesellschaft (kapitalistische Betriebsaufspaltung), Wirtschaftsgüter zur Nutzung, liegen die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung allerdings nur vor, wenn die Kapitalgesellschaft selbst unmittelbar als Gesellschafter oder mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft an dem Betriebsunternehmen in der Weise beteiligt ist, daß sie auf Grund des gegebenen Beherschungsverhältnisses selbst in der Lage ist, einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen auch in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen. Diese Voraussetzungen können in Fällen, in denen eine Kapitalgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet oder verpachtet und beide Kapitalgesellschaften von denselben Personen beherrscht werden, nicht bejaht werden (vgl. BFH-Urteil vom 1.8.1979, BStBl 1980 II S. 77).
  5. Durch ein Besitzunternehmen werden wesentliche Betriebsgrundlagen an das beherrschende Betriebsunternehmen (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) vermietet oder verpachtet (umgekehrte Betriebsaufspaltung). Die Ausführungen zu den Fallgruppen 1 bis 4 gelten entsprechend.
  6. Bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung besteht gleichzeitig zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen ein steuerlich anerkanntes Organschaftsverhältnis (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG) mit oder ohne Gewinnabführungsvertrag.
IV. Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn sich die Nutzungsüberlassung an eine Betriebsgesellschaft in der Rechtsform der Personengesellschaft im Anwen...

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